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Informationen zur Versorgung mit Medizinprodukten im Einzelfall nach § 127 Abs. 3 SGB V

Die AOK Niedersachsen überträgt die Aufgaben, die sich aus den Betreiberpflichten ergeben, für Versorgungen im Einzelfall nach § 127 Absatz 3 SGB V an die Leistungserbringer (siehe § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 3 Absatz 4 Satz 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung).

Betreiberpflichten für Medizinprodukte

Die AOK Niedersachsen überträgt die Aufgaben, die sich aus den Betreiberpflichten ergeben, für Versorgungen im Einzelfall nach § 127 Absatz 3 SGB V an die Leistungserbringer (siehe § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 3 Absatz 4 Satz 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung).

Gesetzliche Grundlage 

Bei Versorgungen im Kauf-/Wiedereinsatzverfahren (§ 3 Absatz 2 Satz 1 MPBetreibV) sowie bei Versorgungen, bei denen das Eigentum am Hilfsmittel auf den Versicherten übergeht (§ 3 Absatz 4 Satz 1 MPBetreibV), hat die Krankenkasse die Pflichten eines Betreibers wahrzunehmen. Um den Betreiberpflichten gerecht werden zu können, können die aus diesen Pflichten resultierenden Aufgaben auf Dritte (Leistungserbringer) übertragen werden. Dies geschieht in der Regel auf Basis von Verträgen nach § 127 Absatz 1 SGB V. 

Um die Übertragung der Aufgaben auch bei Einzelfallversorgungen nach § 127 Absatz 3 SGB V sicherzustellen, trifft die AOK Niedersachsen eine Vereinbarung über die Rahmenbedingungen mit dem betroffenen Leistungserbringer.

 

Wichtig für die Versorgung unserer Versicherten 

Möchten Sie unsere Versicherten weiterhin mit Medizinprodukten versorgen, die im Eigentum der AOK Niedersachsen stehen bzw. deren Eigentum auf den Versicherten übergeht, für die Sie jedoch keinen Vertrag mit uns haben? Dann bestätigen Sie uns bitte, dass Sie bei diesen Versorgungen im Einzelfall nach § 127 Absatz 3 SGB V künftig die aus den Betreiberpflichten resultierenden Aufgaben übernehmen. Bitte senden Sie uns dazu das folgende Formular unterschrieben zurück. 

 

Erhalten wir keine Nachricht von Ihnen oder Sie sprechen sich gegen die Übernahme der Aufgaben aus, können grundsätzlich keine Versorgungen mit Medizinprodukten nach § 127 Absatz 3 SGB V mehr vorgenommen werden. Fallpauschalenversorgungen sind hiervon nicht betroffen. Hierbei verbleiben die Hilfsmittel im Eigentum des Leistungserbringers, der somit die Betreiberrolle übernimmt. 

Versorgung mit Medizinprodukten im Einzelfall

Dokumente der AOK Niedersachsen

Weiterführende Informationen