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§42 SGB XI: Gesetzliche Grundlagen der Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege kann nach der Entlassung aus dem Krankenhaus oder nach einem Rehabilitationsaufenthalt verordnete werden, wenn eine ausreichende Betreuung des Versicherten zu Hause zeitweise nicht sichergestellt ist.

Gesetzliche Grundlagen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI und § 39c SGB V

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Kurzzeitpflege bei Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2

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