Fachportal für Leistungserbringer

§42 SGB XI: Gesetzliche Grundlagen der Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege kann nach der Entlassung aus dem Krankenhaus oder nach einem Rehabilitationsaufenthalt verordnete werden, wenn eine ausreichende Betreuung des Versicherten zu Hause zeitweise nicht sichergestellt ist.

Sie sehen regionale Inhalte der AOK Bayern

Pflegeheim- und Pflegedienst mit dem AOK-Pflegenavigator suchen

Gesetzliche Grundlagen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI und § 39c SGB V

Kontakt zu Ihrer AOK Bayern

Ansprechpartner finden

Finden Sie schnell und einfach Ihren Ansprechpartner passend zum Thema.

Zur Ansprechpartnersuche

Kontakt aufnehmen

Sie haben Fragen und Hinweise? Die Experten und Expertinnen der AOK helfen Ihnen gerne weiter.

Zu den Kontaktangeboten