Gesetzliche Grundlagen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI und § 39c SGB V
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf vorübergehende Betreuung in einer stationären Einrichtung, wenn sie zu Hause zeitweise nicht oder noch nicht betreut werden können. Die Pflegekasse übernimmt entsprechende Kosten in Höhe von 1.774 Euro für maximal acht Wochen im Kalenderjahr.
Die Leistung muss vom Versicherten oder einer bevollmächtigten Person beantragt und von der Pflegekasse genehmigt werden.
Sollte eine Unterstützungspflege im eigenen Haushalt nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit, Kurzzeitpflege in einer geeigneten Einrichtung zu beantragen. Die AOK übernimmt die Kosten für Versicherte, die nicht pflegebedürftig sind oder maximal Pflegegrad 1 haben. Der Anspruch besteht für maximal acht Wochen und bis zu 1.774 Euro pro Jahr. Auch diese Leistung muss zuvor von der AOK genehmigt werden.
- Gesetze im Internet§ 42 SGB XI Kurzzeitpflege
- Gesetze im Internet§ 39c SGB V Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
- Verordnungen/Anträge EntlassmanagementUnterstützungspflege nach § 37 Abs.1a SGB V
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Kurzzeitpflege bei Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2
Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 kann die Kurzzeitpflege bequem online beantragt werden. Ein Ausdrucken des Formulars, der postalische Versand sowie eine Unterschrift der pflegebedürftigen Person sind dabei nicht erforderlich.
- Antrag stellenKurzzeitpflege online beantragen