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Agomelatin bei Neueinstellungen für Versicherte ab 75 Jahren

Was ist neu an den Prüfankündigungen?

Alle Krankenkassen sind laut SGB V zur Verordnungsprüfung verpflichtet. Ab sofort informiert die AOK Bayern die Ärzteschaft durch Prüfankündigungen frühzeitig über anstehende Prüfungen. 

Die vorzeitige Ankündigung sehen wir als Chance, Prüfungen möglichst zu vermeiden.

Prüfbeginn

Ab dem Verordnungsquartal 1/2027

Kurzbeschreibung

Die AOK Bayern prüft Verordnungen von Agomelatin bei Versicherten ab 75 Jahren aufgrund der -gemäß Fachinformation- nicht belegten Wirksamkeit in dieser Altersgruppe. 

Ausgenommen von den Prüfungen sind hier Versicherte, die bereits vor dem Erreichen ihres 75. Lebensjahres mit Agomelatin behandelt werden. Dementsprechend betrifft diese Prüfung lediglich Neueinstellungen bei Versicherten ab 75 Jahren.

Detailbeschreibung

Gemäß Fachinformation ist die Wirksamkeit und Sicherheit von Agomelatin hier bei Patientinnen und Patienten ab 75 Jahren nicht belegt, daher sollte es in dieser Altersgruppe nicht zur Anwendung kommen. 

Zudem werden in der PRISCUS-Liste potenziell inadäquate Medikamente für ältere Patienten aufgeführt. Auch hier ist Agomelatin gelistet. Als Gründe werden von den Experten mögliche Nebenwirkungen wie Agitiertheit, Verwirrung, Schlafstörungen und Schwindel genannt.

Auch in der Forta Liste wird Agomelatin in die Kategorie D eingestuft (= diese Arzneimittel sollten fast immer vermieden werden, Alternativen finden). 

Gemäß § 27 PV werden daher Neueinstellungen bei Versicherten ab 75 Jahren geprüft.

Haftungsausschluss

Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen entspringen dem Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V. Die AOK Bayern ist um einen verantwortungsvollen Umgang mit Versichertengeldern und um ein gerechtes, transparentes Verfahren, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll, bemüht. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfungsvereinbarung Bayern) vom 03.11.2016 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 12.08.2021, bleibt unberührt. Nicht alle Prüfungen und Prüfungszeiträume werden angekündigt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Prüfungen und Prüfungszeiträume, die auf den Prüfpflichten gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. Prüfungsvereinbarung Bayern (siehe oben) beruhen, ohne Einschränkungen möglich bleiben.

(Stand 30.07.2026)