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Dupilumab – leitliniengerechte Therapie

Prüfbeginn

Ab dem Verordnungsquartal 4/2026

Kurzbeschreibung

Die AOK Bayern prüft, ob die Verordnung des Wirkstoffs Dupilumab bei Versicherten mit Asthma oder der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) leitliniengerecht und gemäß Fachinformation als Add-on-Erhaltungstherapie erfolgt. 

Sollte dies nicht der Fall sein, können nach § 27 der Prüfungsvereinbarung Prüfanträge gestellt werden.

Detailbeschreibung

Für Fälle von schwerem unkontrolliertem Asthma, bei denen andere Therapien nicht zum gewünschten Erfolg führen, stehen monoklonale Antikörper (u.a. Dupilumab) zur Verfügung. Vor deren Einsatz muss jedoch die Ausschöpfung der inhalativen Dreifachkombination beachtet werden. 

Demnach sollte der Einsatz monoklonaler Antikörper erst erfolgen, wenn unter maximaler inhalativer Kombinationstherapie mit einem hochdosierten ICS plus LABA plus LAMA (Tiotropium) keine Asthmakontrolle erreicht wird. Die Dreifachkombination sollte über drei Monate evaluiert werden.

Die aktuelle Leitlinie empfiehlt eine gemäß dem Stufenplan (Stufenschema) bedarfsgerechte individuelle Asthma-Therapie. Bei Erwachsenen werden fünf Stufen unterschieden. Weitere Informationen dazu können der Leitlinie oder dem Arztinformationsschreiben auf unserem Gesundheitspartnerportal entnommen werden. 

Des Weiteren sollte der Einsatz von Dupilumab bei COPD erst erfolgen, wenn eine Kombinationstherapie aus einem ICS, einem LABA und einem LAMA oder, falls ICS nicht angebracht ist, einer Kombinationstherapie aus LABA und LAMA zu keiner Kontrolle der Erkrankung führt.

Im Übrigen besteht die Praxisbesonderheit von Dupilumab weder für die Indikation Asthma noch für COPD. 

Haftungsausschluss

Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen entspringen dem Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V. Die AOK Bayern ist um einen verantwortungsvollen Umgang mit Versichertengeldern und um ein gerechtes, transparentes Verfahren, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll, bemüht. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfungsvereinbarung Bayern) vom 03.11.2016 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 12.08.2021, bleibt unberührt. Nicht alle Prüfungen und Prüfungszeiträume werden angekündigt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Prüfungen und Prüfungszeiträume, die auf den Prüfpflichten gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. Prüfungsvereinbarung Bayern (siehe oben) beruhen, ohne Einschränkungen möglich bleiben.

(Stand 15.05.2026)