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Preisunterschiede bei gleichartigen Verbandmitteln

Prüfbeginn

Ab dem Verordnungsquartal 4/2026

Kurzbeschreibung

Die AOK Bayern prüft, ob für Versicherte teure Verbandmittel verordnet werden, die preislich deutlich über gleichartigen, in Größe und Stückzahl identischen Angeboten anderer Anbieter liegen.

Für diese unwirtschaftlichen Verordnungen werden nach § 23 Prüfungsvereinbarung i.V.m. §§ 12, 27, 31 SGB V Prüfanträge gestellt.

Detailbeschreibung

Haftungsausschluss

Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen entspringen dem Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V. Die AOK Bayern ist um einen verantwortungsvollen Umgang mit Versichertengeldern und um ein gerechtes, transparentes Verfahren, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll, bemüht. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfungsvereinbarung Bayern) vom 03.11.2016 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 12.08.2021, bleibt unberührt. Nicht alle Prüfungen und Prüfungszeiträume werden angekündigt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Prüfungen und Prüfungszeiträume, die auf den Prüfpflichten gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. Prüfungsvereinbarung Bayern (siehe oben) beruhen, ohne Einschränkungen möglich bleiben.

(Stand 24.04.2026)