Prüfbeginn
Ab dem Verordnungsquartal 4/2026
Kurzbeschreibung
Die AOK Bayern prüft, ob für Versicherte teure Verbandmittel verordnet werden, die preislich deutlich über gleichartigen, in Größe und Stückzahl identischen Angeboten anderer Anbieter liegen.
Für diese unwirtschaftlichen Verordnungen werden nach § 23 Prüfungsvereinbarung i.V.m. §§ 12, 27, 31 SGB V Prüfanträge gestellt.
Detailbeschreibung
Gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Verbandmitteln.
Die AOK Bayern prüft, ob eine wirtschaftliche Verordnung der Verbandmittel vorliegt. Die verordneten Leistungen müssen nach § 12 Abs. 1 S. 1 SGB V ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Auf dem Markt für Verbandmittel ist festzustellen, dass gleichartige Produkte von verschiedenen Anbietern mit teilweise deutlichen Preisunterschieden angeboten werden. Diese Unterschiede können bei unveränderter Qualität einen erheblichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit der Versorgung haben.
Die AOK hat im Quartal 1/2026 die Ärzte durch ein Arztinformationsschreiben über die fünf am häufigsten verordneten Verbandmittel, welche 2024 zu Lasten der AOK Bayern verordnet wurden, mit einer Vergleichstabelle in Kenntnis gesetzt.
Die Differenz zwischen den kostengünstigsten und den teureren Verbandmitteln (bei Gleichartigkeit, identischer Größe und Stückzahl) ist unwirtschaftlich. Hierzu stellt die AOK Bayern Prüfanträge bei Ärzten, die überwiegend kostenintensive Verbandmittel verordnen.
Untenstehend finden Sie Vergleichstabellen zu im Jahre 2025 zu Lasten der AOK Bayern häufig verordneten Verbandmitteln mit den aktuellen Preisen (Stand: April 2026):
Haftungsausschluss
Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen entspringen dem Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V. Die AOK Bayern ist um einen verantwortungsvollen Umgang mit Versichertengeldern und um ein gerechtes, transparentes Verfahren, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll, bemüht. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfungsvereinbarung Bayern) vom 03.11.2016 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 12.08.2021, bleibt unberührt. Nicht alle Prüfungen und Prüfungszeiträume werden angekündigt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Prüfungen und Prüfungszeiträume, die auf den Prüfpflichten gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. Prüfungsvereinbarung Bayern (siehe oben) beruhen, ohne Einschränkungen möglich bleiben.
(Stand 24.04.2026)