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Silberhaltige Verbandmittel

Prüfbeginn

Ab dem Verordnungsquartal 4/2026

Kurzbeschreibung

Die AOK Bayern prüft, ob für Versicherte silberhaltige Verbandmittel über den in der Gebrauchsinformation angegebenen Höchstbehandlungszeitraum hinaus verordnet werden.

Für diese unzulässigen Verordnungen werden nach § 27 Prüfungsvereinbarung i.V.m. § 12 SGB V i.V.m. § 54 Arzneimittel-Richtlinie i.Vm. Anlage Va Teil 3 der Arzneimittel-Richtlinie Prüfanträge gestellt.

Detailbeschreibung

§ 31 Abs. 1 S. 1 SGB V zufolge haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Verbandmitteln, allerdings sind sonstige Produkte zur Wundbehandlung gemäß § 54 Abs. 1 S.1 AM-RL keine Verbandmittel nach § 31 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 1a SGB V. 

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung unterscheiden sich von klassischen Verbandmitteln dadurch, dass sie über eine rein physikalische Wirkung (wie Aufsaugen oder Feuchthalten) hinaus zusätzliche pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungen entfalten, die die Wundheilung beeinflussen. 

Silberhaltige Verbandmittel haben eine antimikrobielle Wirkung und gelten dementsprechend als sonstige Produkte zur Wundbehandlung.

Die Übergangsfrist der Erstattungsfähigkeit sogenannter „sonstiger Produkte zur Wundbehandlung" im Sinne von Anlage Va Teil 3 der Arzneimittel-Richtlinie – dazu zählen unter anderem eine Vielzahl antimikrobieller Wundauflagen mit Silber – wurde mit der Verkündung des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) rückwirkend zum 02.12.2025 bis 31.12.2026 verlängert. Diese Produkte mit direktem Wundkontakt und/oder Abgabe der antimikrobiellen Stoffe in die Wunde sind nach aktuellem Stand somit noch bis zum 31.12.2026 zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung auf Einzelverordnungsrezept verordnungsfähig. 

Trotz einer grundsätzlichen Verordnungsfähigkeit ist jedoch die Höchstverordnungsdauer nach der Gebrauchsanweisung zu beachten. Silberverbände sollten primär bei akuten Beschwerden oder infizierten Wunden eingesetzt werden, nicht zur Dauerbehandlung. Nach 2 Wochen sollte eine Neubewertung der Wunde durch medizinisches Personal erfolgen.

Eine langfristige Anwendung (über 30 Tage) oder die Anwendung auf sehr großen, offenen Wundflächen erhöht das Risiko einer systemischen Aufnahme von Silber.

Für diese unzulässigen Verordnungen werden nach § 27 Prüfungsvereinbarung i.V.m. § 12 SGB V i.V.m. § 54 Arzneimittel-Richtlinie i.Vm. Anlage Va Teil 3 der Arzneimittel-Richtlinie Prüfanträge gestellt.

Haftungsausschluss

Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen entspringen dem Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V. Die AOK Bayern ist um einen verantwortungsvollen Umgang mit Versichertengeldern und um ein gerechtes, transparentes Verfahren, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll, bemüht. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfungsvereinbarung Bayern) vom 03.11.2016 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 12.08.2021, bleibt unberührt. Nicht alle Prüfungen und Prüfungszeiträume werden angekündigt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Prüfungen und Prüfungszeiträume, die auf den Prüfpflichten gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. Prüfungsvereinbarung Bayern (siehe oben) beruhen, ohne Einschränkungen möglich bleiben.

(Stand 24.04.2026)