Was ist neu an den Prüfankündigungen?
Alle Krankenkassen sind laut SGB V zur Verordnungsprüfung verpflichtet. Ab sofort informiert die AOK Bayern die Ärzteschaft durch Prüfankündigungen frühzeitig über anstehende Prüfungen.
Die vorzeitige Ankündigung sehen wir als Chance, Prüfungen möglichst zu vermeiden.
Prüfbeginn
Ab dem Verordnungsquartal 1/2027
Kurzbeschreibung
Die AOK Bayern prüft, ob eine indikationsgerechte Verordnung von Arzneimitteln mit Testosteron vorliegt.
Für unzulässige Verordnungen im Off-Label-Use werden nach § 27 der Prüfungsvereinbarung Prüfanträge gestellt.
Detailbeschreibung
Die betroffenen Arzneimittel sind zur Testosteronersatztherapie bei männlichem Hypogonadismus zugelassen, sofern ein Testosteronmangel klinisch und labordiagnostisch bestätigt wurde. Neben der korrekten Kodierung sind zusätzliche Angaben aus der Fachinformation zu beachten.
Die erforderliche Diagnostik, wie beispielsweise die Bestimmung des Testosteron-Serumspiegels, ist vor Beginn und während der Therapie in regelmäßigen Abständen nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren.
Zur Behandlung von Libidoverlust, erektiler Dysfunktion oder zur Steigerung der Leistungsfähigkeit dienen Testosteron-haltige Arzneimittel in der Regel der Erhöhung der Lebensqualität. Sie sind damit gemäß § 14 der AM-RL nicht zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig.
Zur Steigerung des sexuellen Verlangens sind diese laut § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V i.V.m. Anlage II der AM-RL (Lifestyle Arzneimittel) vollumfänglich in allen Wirkstärken von der Verordnung ausgeschlossen.
Eine Prüfung bei der Behandlung von Transsexualismus findet nicht statt.
Haftungsausschluss
Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen entspringen dem Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V. Die AOK Bayern ist um einen verantwortungsvollen Umgang mit Versichertengeldern und um ein gerechtes, transparentes Verfahren, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll, bemüht. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfungsvereinbarung Bayern) vom 03.11.2016 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 12.08.2021, bleibt unberührt. Nicht alle Prüfungen und Prüfungszeiträume werden angekündigt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Prüfungen und Prüfungszeiträume, die auf den Prüfpflichten gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. Prüfungsvereinbarung Bayern (siehe oben) beruhen, ohne Einschränkungen möglich bleiben.
(Stand 30.07.2026)