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Verordnung plausibler Mengen von Medikamenten, die zur Gruppe der Antikonvulsiva (Antiepileptika) gehören

Prüfbeginn

Das Prüfthema war bereits vor Einführung der Vorabinformation zu Prüfthemen ein regelmäßig geprüftes Thema und wird intensiviert fortgeführt.

Kurzbeschreibung

Die AOK Bayern prüft regelmäßig, ob die für einzelne Versicherte verordneten Mengen mit dem Wirkstoff „Pregabalin“ plausibel und somit wirtschaftlich erscheinen. 

Detailbeschreibung

Die AOK Bayern prüft regelmäßig Verordnungen von Antiepileptika bei einzelnen Versicherten hinsichtlich der Verordnungsmengen, die zur Behandlung von neuropathischen Schmerzen, Epilepsie und generalisierten Angststörungen eingesetzt werden. 

Die Prüfung auf Einhaltung der maximal zulässigen Mengen wird pro Praxis und Versicherter/Versicherten durchgeführt. Die AOK Bayern hält dabei die in aktuellen Leitlinien empfohlenen Höchstmengen bzw. die in der jeweiligen aktuellen Fachinformation des verwendeten Arzneimittels angegebenen Höchstmengen für wirtschaftlich. 

Wird festgestellt, dass die verordnete Menge unplausibel erscheint, wird das Stellen von Einzelfallprüfanträgen gem. § 23 Prüfungsvereinbarung in Betracht gezogen.

Das Medikament wird bekanntlich in der Drogenszene missbräuchlich verwendet. 

​​​​​​​​​​​​​​Haftungsausschluss

Unser Vorgehen ist geprägt vom Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V, d.h. durch ein verantwortungsvolles Umgehen mit Versichertengeldern einerseits, und einem fairen, transparenten Verfahren andererseits, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfvereinbarung Baden-Württemberg) in der Fassung vom 01.01.2023 bleibt unberührt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir uns unangekündigte Prüfungen auch zu nicht im Vorfeld kommunizierten Themen und auch bezogen auf den maximal zulässigen Prüfzeitraum vorbehalten müssen.

(Stand 15.10.2025)

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