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Aut-idem bei Vesoxx und Velariq (Wirkstoff Oxybutynin)

Prüfbeginn

Ab dem Verordnungsquartal 4/2026

Kurzbeschreibung

Die AOK Bayern prüft die Wirtschaftlichkeit von Verordnungen darauf, ob die Verwendung einer wirtschaftlicheren Alternative möglich war, aber durch ein Aut-idem-Kreuz ausgeschlossen wurde.

Vesoxx ist im Vergleich zu Velariq deutlich kostenintensiver.

Für diese unwirtschaftlichen Verordnungen werden nach § 23 Prüfungsvereinbarung Prüfanträge gestellt.

Detailbeschreibung

Sofern der Austausch durch ein preisgünstigeres Präparat nicht bei Verordnung infolge eines Aut-idem-Kreuzes ausgeschlossen ist, kann eine wirtschaftliche Abgabe des Arzneimittels, insbesondere durch Abgabe eines Rabattarzneimittels, sichergestellt werden.

In Fällen, in denen ein solcher Austausch in der Apotheke bei der Verordnung ausgeschlossen wurde und preisgünstigere Alternativen zur Verfügung standen, kann eine Einzelfallprüfung in Betracht gezogen werden.

Nur in zwingenden medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann ein Austausch ausgeschlossen werden, beispielsweise bei allergischen Reaktionen oder einer massiven Unverträglichkeit auf ein bestimmtes Präparat.

Grafik: Vergleich der Tagestherapiekosten für Velariq und Vesoxx. Ausgewählt wurde für Velariq die PZN 18436933 und für Vesoxx die PZN 16941443. Stand Lauer-Taxe 01.02.2026.

Das Diagramm erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Kostenberechnung je DDD erfolgt entsprechend der ATC-Klassifikation anhand des Apothekenverkaufspreises (AVP) unter Berücksichtigung gesetzlicher Pflichtrabatte der Apotheken und Hersteller. Die Ersparnisse aus Rabattverträgen wurden nicht berücksichtigt. 

Ausgewählt wurde für Velariq die PZN 18436933 und für Vesoxx die PZN 16941443. Stand Lauer-Taxe 01.02.2026. 

 

 

Haftungsausschluss

Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen entspringen dem Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V. Die AOK Bayern ist um einen verantwortungsvollen Umgang mit Versichertengeldern und um ein gerechtes, transparentes Verfahren, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll, bemüht. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfungsvereinbarung Bayern) vom 03.11.2016 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 12.08.2021, bleibt unberührt. Nicht alle Prüfungen und Prüfungszeiträume werden angekündigt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Prüfungen und Prüfungszeiträume, die auf den Prüfpflichten gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. Prüfungsvereinbarung Bayern (siehe oben) beruhen, ohne Einschränkungen möglich bleiben.

(Stand 25.03.2026)

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