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Cannabis: Unzulässige Extrakte

Was ist neu an den Prüfankündigungen?

Alle Krankenkassen sind laut SGB V zur Verordnungsprüfung verpflichtet. Ab sofort informiert die AOK Bayern die Ärzteschaft durch Prüfankündigungen frühzeitig über anstehende Prüfungen. 

Die vorzeitige Ankündigung sehen wir als Chance, Prüfungen möglichst zu vermeiden.

Prüfbeginn

Ab dem Verordnungsquartal 4/2026

Kurzbeschreibung

Die AOK Bayern prüft, ob es sich bei der Verordnung von Cannabisextrakten um „Extrakte in standardisierter Qualität“ handelt.

Für unzulässige Verordnungen werden nach § 27 der Prüfungsvereinbarung Prüfanträge gestellt.

Detailbeschreibung

Für die AOK Bayern richtet sich die Einordnung eines Cannabisextrakts als „Extrakt in standardisierter Qualität“ im Sinne des § 31 Abs. 6 SGB V nach den Vorgaben des Europäischen Arzneibuchs (Ph. Eur.) und des Deutschen Arzneibuches (DAB).

Maßgeblich sind hierbei insbesondere die allgemeine Definition von Extrakten aus pflanzlichen Drogen (Ph. Eur. Nr. 0765) sowie die Monografie „Eingestellter Cannabisextrakt“ des DAB als allgemein anerkannter pharmazeutischer Standard. 

Danach handelt es sich bei Extrakten aus pflanzlichen Drogen um flüssige, halbfeste oder feste Zubereitungen, die aus pflanzlichen Ausgangsstoffen unter Verwendung geeigneter Lösungsmittel (1. Kriterium) gewonnen werden.

Darüber hinaus legt die Monografie „Eingestellter Cannabisextrakt“ fest, dass der Gehalt an Δ9-Tetrahydrocannabinol (THC) mindestens 1 % und höchstens 25 % betragen muss (2. Kriterium). 

Diese Anforderungen sind bei der Bewertung, ob ein Cannabisextrakt als „Extrakt in standardisierter Qualität“ anzusehen ist, zugrunde zu legen.

Extrakte, die nicht beide Kriterien erfüllen, entsprechen nicht der Arzneibuchdefinition. Sie sind folglich nicht erstattungsfähig und zudem als unwirtschaftlich anzusehen.

Eine Liste betroffener Extrakte können wir nicht zur Verfügung stellen, da wir eine fortlaufende Aktualisierung nicht garantieren können.

Haftungsausschluss

Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen entspringen dem Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V. Die AOK Bayern ist um einen verantwortungsvollen Umgang mit Versichertengeldern und um ein gerechtes, transparentes Verfahren, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll, bemüht. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfungsvereinbarung Bayern) vom 03.11.2016 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 12.08.2021, bleibt unberührt. Nicht alle Prüfungen und Prüfungszeiträume werden angekündigt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Prüfungen und Prüfungszeiträume, die auf den Prüfpflichten gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. Prüfungsvereinbarung Bayern (siehe oben) beruhen, ohne Einschränkungen möglich bleiben.

(Stand 15.08.2026)

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