Prüfbeginn
Ab dem Verordnungsquartal 4/2026
Kurzbeschreibung
Die AOK Bayern prüft, ob für Versicherte Febuxostat zur Behandlung der chronischen Hyperurikämie verordnet wird.
Gemäß Nr. 29a Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie ist Febuxostat in dieser Indikation nicht verordnungsfähig, solange Mehrkosten im Vergleich zu Allopurinol bestehen.
Für diese unzulässigen Verordnungen werden nach § 27 der Prüfungsvereinbarung Prüfanträge gestellt.
Detailbeschreibung
Zur Behandlung der chronischen Hyperurikämie steht als zweckmäßiger und kostengünstiger Wirkstoff Allopurinol zur Verfügung. Hingegen sollten febuxostathaltige Arzneimittel nur in bestimmten Ausnahmefällen verordnet werden.
Ausnahmen gelten lediglich für Patientinnen oder Patienten:
- mit Unverträglichkeit oder hohem Risiko für Unverträglichkeit gegenüber Allopurinol oder
- bei denen ein Therapieversuch mit patientenindividuell optimierter Therapie mit Allopurinol erfolglos geblieben ist.

Das Diagramm erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Kostenberechnung je DDD erfolgt entsprechend der ATC-Klassifikation anhand des Apothekenverkaufspreises (AVP) unter Berücksichtigung gesetzlicher Pflichtrabatte der Apotheken und Hersteller. Die Ersparnisse aus Rabattverträgen wurden nicht berücksichtigt.
Ausgewählt wurde für Allopurinol die Dosierung von 300 mg sowie für Febuxostat die Dosierung von 80 mg pro Tablette. Dargestellt sind die Packungen mit den jeweils geringsten Kosten pro DDD. Stand Lauer-Taxe 01.02.2026. Da bei Allopurinol die in der Fachinformation empfohlene Dosis nicht den DDD der ATC-Klassifikation entspricht, weichen auch die tatsächlichen Jahrestherapiekosten entsprechend ab.
Haftungsausschluss
Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen entspringen dem Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V. Die AOK Bayern ist um einen verantwortungsvollen Umgang mit Versichertengeldern und um ein gerechtes, transparentes Verfahren, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll, bemüht. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfungsvereinbarung Bayern) vom 03.11.2016 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 12.08.2021, bleibt unberührt. Nicht alle Prüfungen und Prüfungszeiträume werden angekündigt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Prüfungen und Prüfungszeiträume, die auf den Prüfpflichten gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. Prüfungsvereinbarung Bayern (siehe oben) beruhen, ohne Einschränkungen möglich bleiben.
(Stand 25.03.2026)