Prüfbeginn
Die AOK Bayern prüft das Thema ab dem Verordnungsquartal 1/2024.
Kurzbeschreibung
Sofern eine eigenständige Blutzuckermessung durch den Versicherten nicht möglich ist, kann die Glukosemessung an den Pflegedienst delegiert werden. In diesem Falle sind weitere Verordnungen von Blutzuckertestreifen an die Versicherten unzulässig.
Detailbeschreibung
Versicherte haben gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Harn- und Blutteststreifen, worunter auch Blutzuckerteststreifen fallen.
Sofern eine eigenständige Blutzuckermessung für die Versicherten nicht möglich ist, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Behandlungspflege im Rahmen der Häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit der Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege, Anlage Nummer 11.
Hierbei wird die Blutzuckermessung an den Pflegedienst delegiert, welcher die Messung im Rahmen von Hausbesuchen durchführt. Bei der vom Pflegedienst durchgeführten Glukosemessung werden die hierfür notwendigen Blutzuckerteststreifen durch den Pflegedienst bereitgestellt – eine Verordnung von Blutzuckerteststreifen für den Versicherten ist demnach nicht erforderlich, sofern die Messung vollständig durch den Pflegedienst vorgenommen wird.
Hierüber informiert auch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns regelmäßig.
Die AOK Bayern prüft, ob Versicherte, bei denen die häusliche Krankenpflege die Blutzuckermessung mindestens 3-mal täglich an 7 Tagen die Woche vornimmt, noch zusätzlich Blutzuckerteststreifen verordnet bekommen haben. Diese Verordnungen sind unzulässig.
Haftungsausschluss
Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen entspringen dem Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V. Die AOK Bayern ist um einen verantwortungsvollen Umgang mit Versichertengeldern und um ein gerechtes, transparentes Verfahren, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll, bemüht. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfungsvereinbarung Bayern) vom 03.11.2016 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 12.08.2021, bleibt unberührt. Nicht alle Prüfungen und Prüfungszeiträume werden angekündigt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Prüfungen und Prüfungszeiträume, die auf den Prüfpflichten gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. Prüfungsvereinbarung Bayern (siehe oben) beruhen, ohne Einschränkungen möglich bleiben.
(Stand 15.05.2026)