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Blutzuckerteststreifen bei gleichzeitiger Häuslicher Krankenpflege (HKP) zur Blutzuckermessung

Prüfbeginn

Die AOK Bayern prüft das Thema ab dem Verordnungsquartal 1/2024.

Kurzbeschreibung

Sofern eine eigenständige Blutzuckermessung durch den Versicherten nicht möglich ist, kann die Glukosemessung an den Pflegedienst delegiert werden. In diesem Falle sind weitere Verordnungen von Blutzuckertestreifen an die Versicherten unzulässig.

Detailbeschreibung

Haftungsausschluss

Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen entspringen dem Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V. Die AOK Bayern ist um einen verantwortungsvollen Umgang mit Versichertengeldern und um ein gerechtes, transparentes Verfahren, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll, bemüht. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfungsvereinbarung Bayern) vom 03.11.2016 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 12.08.2021, bleibt unberührt. Nicht alle Prüfungen und Prüfungszeiträume werden angekündigt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Prüfungen und Prüfungszeiträume, die auf den Prüfpflichten gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. Prüfungsvereinbarung Bayern (siehe oben) beruhen, ohne Einschränkungen möglich bleiben.

(Stand 15.05.2026)