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Unwirtschaftliche Verordnung von Verbandmitteln mit ergänzenden Eigenschaften

Prüfbeginn

Das Thema wird für Verordnungszeiträume ab Q2/2027 geprüft.

Kurzbeschreibung

Die AOK Baden-Württemberg prüft regelmäßig, ob Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften verordnet werden, die kostenintensiver sind als konventionelle Verbandmittel und für die nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse kein zusätzlicher Nutzen belegt ist.

Dies umfasst insbesondere die Verordnung von

  • Silberhaltigen Wundauflagen
  • Ibuprofen-haltigen Wundauflagen
  • Polyhexamethylenbiguanid-(PHMB-) haltigen Wundauflagen
  • Kollagenhaltigen Wundauflagen
  • Dialkylcarbamoylchlorid-(DACC)-haltigen Wundauflagen
  • Honig und Produkte mit dem Bestandteil Honig (soweit als Verbandmittel einzuordnen) 

Detailbeschreibung

Versicherte haben gem. § 31 Abs. 1 SGB V Anspruch auf die Versorgung mit Verbandmitteln. Dies umfasst Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen.

Verbandmittel deren Eigenschaften sich ausschließlich auf diese Wirkungen beschränken, werden im Kontext dieser Prüfung als „konventionelle Verbandmittel“ bezeichnet.

Ab dem 01.01.2027 fallen gem. § 31 Abs. 1a SGB V auch Verbandmittel mit folgenden ergänzenden Eigenschaften unter diesen Leistungsanspruch („Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften“):

  • Wunden feucht halten oder Wunden reinigen
  • Wundexsudat oder Gerüche binden
  • Verkleben der Wunde verhindern oder die atraumatisch wechselbar sind
  • Antimikrobiell im oder am menschlichen Körper wirken

Während sowohl für konventionelle Verbandmittel als auch für Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften ein genereller Leistungsanspruch besteht, sind Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften häufig deutlich kostenintensiver als konventionelle Verbandmittel und daher potentiell unwirtschaftlich.

Für die AOK Baden-Württemberg entspricht die Verordnung eines kostenintensiven Verbandmittels mit ergänzenden Eigenschaften nur dann dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn für diese Verbandmittel ein zusätzlicher Nutzen gegenüber kostensparsamen konventionellen Verbandmitteln nach allgemein anerkanntem Stand medizinischer Erkenntnisse belegt ist. 

Werden für Versicherte kostenintensive Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften verordnet, deren zusätzlicher Nutzen nicht belegt ist, kann eine Einzelfallprüfung in Betracht gezogen werden. 

Eine Prüfung wird insbesondere bei Verbandmitteln, für die gemäß dem Kapitel Sonderprodukte und -verfahren des „Leitfadens zur Behandlung chronischer Wunden – konsentierte Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnung“ der Gemeinsamen Prüfungseinrichtungen Baden-Württemberg ein klinisch belegter Nutzen fehlt, in Betracht gezogen:

  • Silberhaltige Wundauflagen
  • Ibuprofen-haltige Wundauflagen
  • Polyhexamethylenbiguanid-(PHMB-) haltige Wundauflagen
  • Kollagenhaltige Wundauflagen
  • Dialkylcarbamoylchlorid-(DACC)-haltige Wundauflagen
  • Honig und Produkte mit dem Bestandteil Honig (soweit als Verbandmittel einzuordnen)

Insbesondere wenn für Versicherte Verbandmittel verordnet werden, die zu diesen Kategorien gehören, kann eine Einzelfallprüfung in Betracht gezogen werden. 

Weiterführende Informationen

Haftungsausschluss

Unser Vorgehen ist geprägt vom Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V, d.h. durch ein verantwortungsvolles Umgehen mit Versichertengeldern einerseits, und einem fairen, transparenten Verfahren andererseits, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfvereinbarung Baden-Württemberg) in der Fassung vom 01.01.2023, bleibt unberührt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir uns unangekündigte Prüfungen auch zu nicht im Vorfeld kommunizierten Themen und auch bezogen auf den maximal zulässigen Prüfzeitraum vorbehalten müssen.

(Stand: 02.09.2026)

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