Prüfbeginn
Das Thema wird für Verordnungszeiträume ab Q1/2027 geprüft.
Kurzbeschreibung
Die AOK Baden-Württemberg prüft regelmäßig, ob für Versicherte Cannabis-Extrakte mit einem THC-Gehalt über 25% verordnet werden.
Zu Verordnungen von Cannabis-Extrakten mit einem THC-Gehalt über 25% werden grundsätzlich Einzelfallprüfverfahren beantragt.
Detailbeschreibung
Die Verordnung von Cannabis-Extrakten in standardisierter Qualität ist ein Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 Satz 1 SGB V. Nach Auffassung der AOK Baden-Württemberg umfasst dies nur solche Extrakte, die den Vorgaben des Europäischen Arzneibuchs entsprechen.
Die Monographie des Europäischen Arzneibuches für eingestellte Cannabis-Extrakte sieht einen Gehalt von bis zu 25% Tetrahydrocannabinol (THC) vor.
Extrakte, die diesen Gehalt überschreiten - insbesondere sogenannte „Dickextrakte“, „Konzentrate“ oder „Rosin“ – stellen nach Auffassung der AOK Baden-Württemberg keine zulasten der GKV verordnungsfähige Leistung dar.
Für jede Verordnung eines Cannabis-Extraktes mit einem THC-Gehalt über 25% zulasten der AOK Baden-Württemberg wird eine Wirtschaftlichkeitsprüfung beantragt.
Weiterführende Informationen
Haftungsausschluss
Unser Vorgehen ist geprägt vom Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V, d.h. durch ein verantwortungsvolles Umgehen mit Versichertengeldern einerseits, und einem fairen, transparenten Verfahren andererseits, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfvereinbarung Baden-Württemberg) in der Fassung vom 01.01.2023, bleibt unberührt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir uns unangekündigte Prüfungen auch zu nicht im Vorfeld kommunizierten Themen und auch bezogen auf den maximal zulässigen Prüfzeitraum vorbehalten müssen.
(Stand: 31.08.2026)