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Unzulässige Verordnung von sonstigen Produkten der Wundbehandlung (ohne Eintrag Arzneimittelrichtlinie Anlage V)

Prüfbeginn

Das Thema wird für Verordnungszeiträume ab Q1/2027 geprüft.

Kurzbeschreibung

Die AOK Baden-Württemberg prüft regelmäßig, ob sonstige Produkte der Wundversorgung gem. Anlage Va Teil 3 AM-RL verordnet werden, ohne dass diese in der Anlage V der AM-RL als verordnungsfähig gelistet sind.

Zu Verordnungen von sonstigen Produkten der Wundversorgung, die nicht in der Anlage V 
AM-RL gelistet sind, werden grundsätzlich Einzelfallprüfverfahren beantragt.

Detailbeschreibung

Versicherte haben gem. § 31 Abs. 1 SGB V Anspruch auf die Versorgung mit Verbandmitteln. Für Produkte zur Wundbehandlung, die nicht dem Verbandmittelbegriff des § 31 Abs. 1a SGB V entsprechen, besteht kein genereller Leistungsanspruch.

Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 („Arzneimittelrichtlinie“, „AM-RL“) das Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung in der Anlage Va „Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung“.

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung (Teil 3 der Anlage Va) können nur dann zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden, wenn diese Produkte explizit in der Anlage V „verordnungsfähige Medizinprodukte“ der AM-RL gelistet sind.

Eine zuvor bestehende Übergangsregelung, die es ermöglichte, bestimmte Produkte auch ohne Listung in der Anlage V der AM-RL zu verordnen, ist mit Wirkung zum 01.01.2027 beendet worden.

Für jede Verordnung eines sonstigen Produktes zur Wundversorgung, das nicht in der Anlage V AM-RL gelistet ist und das zulasten der AOK Baden-Württemberg abgerechnet wird, wird eine Wirtschaftlichkeitsprüfung beantragt.

Weiterführende Informationen

Haftungsausschluss

Unser Vorgehen ist geprägt vom Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V, d.h. durch ein verantwortungsvolles Umgehen mit Versichertengeldern einerseits, und einem fairen, transparenten Verfahren andererseits, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfvereinbarung Baden-Württemberg) in der Fassung vom 01.01.2023, bleibt unberührt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir uns unangekündigte Prüfungen auch zu nicht im Vorfeld kommunizierten Themen und auch bezogen auf den maximal zulässigen Prüfzeitraum vorbehalten müssen.

(Stand: 02.09.2026)

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