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Verordnungen von Impfstoffen auf falschem Bezugsweg (Einzelverordnung statt Sprechstundenbedarf)

Prüfbeginn

Das Thema wird für Verordnungszeiträume ab Q2/2027 geprüft.

Kurzbeschreibung

Die AOK Baden-Württemberg prüft regelmäßig, ob Impfstoffe die als SSB zu beziehen sind fehlerhaft als Einzelverordnung auf Namen des Versicherten verordnet werden.

Zu Verordnungen von Impfstoffen auf dem falschen Bezugsweg werden grundsätzlich Einzelfallprüfverfahren beantragt. 

Detailbeschreibung

Die Verordnung von Impfstoffen zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) ist für Baden-Württemberg in der Vereinbarung gem. § 132e Abs. 1 SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen nach § 20i SGB V („Schutzimpfungsvereinbarung BW“) geregelt. In der Anlage 1 der Schutzimpfungsvereinbarung BW wird der korrekte Bezugsweg je Impfstoff angegeben.

In Baden-Württemberg sind fast alle Impfstoffe, die zulasten der gesetzlichen Krankenversicherungen verordnet werden können, über den Sprechstundenbedarf (SSB) zu beziehen.

Die Ausnahmefälle in denen andere Bezugswege gelten sind beispielsweise übersichtlich in der Kurzinformation der KVBW „Informationen zu Impfungen“ zusammengestellt (siehe weiterführende Informationen).

Auch eine Verordnung von Einzeldosen im SSB ist zulässig und wirtschaftlich, sofern zum Verordnungszeitpunkt nicht absehbar ist, dass größere Mengen des Impfstoffes benötigt werden.

Bei der Verordnung als Sprechstundenbedarf fallen aufgrund einer anderen Preisberechnung grundsätzlich geringere Kosten für die GKV an als bei einer Einzelverordnung auf Namen des Versicherten.

Die AOK Baden-Württemberg prüft regelmäßig, ob Impfstoffe die als SSB zu beziehen sind fehlerhaft als Einzelverordnung auf Namen des Versicherten verordnet werden.

Zu Verordnungen von Impfstoffen auf dem falschen Bezugsweg werden grundsätzlich Einzelfallprüfverfahren beantragt. 

Haftungsausschluss

Unser Vorgehen ist geprägt vom Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V, d.h. durch ein verantwortungsvolles Umgehen mit Versichertengeldern einerseits, und einem fairen, transparenten Verfahren andererseits, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfvereinbarung Baden-Württemberg) in der Fassung vom 01.01.2023, bleibt unberührt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir uns unangekündigte Prüfungen auch zu nicht im Vorfeld kommunizierten Themen und auch bezogen auf den maximal zulässigen Prüfzeitraum vorbehalten müssen.

(Stand: 04.09.2026)

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