Prüfbeginn
Das Thema wird für Verordnungszeiträume ab Q4/2025 geprüft.
Kurzbeschreibung
Die AOK Baden-Württemberg prüft regelmäßig, ob für Versicherte, die mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten versorgt werden, kostengünstigere Präparate in Form von Extrakten oder Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon zur Verfügung stehen.
Bei Versicherten für die Cannabis in Form von getrockneten Blüten verordnet werden, insbesondere bei Erstverordnung, werden Prüfanträge in Betracht gezogen.
Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Präparatewahl erfolgt unberührt davon, ob eine Genehmigung der Verordnung von Cannabis vorliegt.
Detailbeschreibung
Die Verordnung von Cannabis ist ein Leistungsanspruch nach § 31 Absatz 6 Satz 1 SGB V, wobei die Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten laut Arzneimittel-Richtlinie gesondert zu begründen ist.
Für die AOK Baden-Württemberg stellen die Verordnung von Cannabis in Form von Extrakten oder die Verordnung von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon im allgemeinen medizinisch gleichwertige Therapieansätze zur Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten dar.
Nach dem allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebot müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 12 Abs 1 Satz 1 SGB V).
Bei mehreren zur Verfügung stehenden, medizinisch gleichwertigen Therapieansätzen ist im Regelfall verpflichtend der kostengünstigere zu wählen.
Insbesondere Rezepturen mit Dronabinol sind dabei als wirtschaftlich anzusehen.
Cannabis in Form von getrockneten Blüten ist kostenintensiver als die oben genannten Alternativen und stellt damit in Abwesenheit einer medizinischen Notwendigkeit eine unwirtschaftliche Verordnung dar.
Die AOK Baden-Württemberg prüft regelmäßig die Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten daraufhin, ob eine Verordnung von Alternativen kostengünstiger gewesen wäre.
Insbesondere bei Erstverordnung von Blüten werden Einzelfallprüfanträge in Betracht gezogen.
Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Präparatewahl erfolgt unberührt davon, ob eine Genehmigung der Verordnung von Cannabis vorliegt.
Haftungsausschluss
Unser Vorgehen ist geprägt vom Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V, d.h. durch ein verantwortungsvolles Umgehen mit Versichertengeldern einerseits, und einem fairen, transparenten Verfahren andererseits, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfvereinbarung Baden-Württemberg) in der Fassung vom 01.01.2023, bleibt unberührt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir uns unangekündigte Prüfungen auch zu nicht im Vorfeld kommunizierten Themen und auch bezogen auf den maximal zulässigen Prüfzeitraum vorbehalten müssen.
(Stand: 15.05.2025)