Arzneimittelvereinbarung
Nach § 84 Abs. 1 SGB V vereinbaren die Verbände der (gesetzlichen) Krankenkassen und Ersatzkassen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg jährlich eine Arzneimittelvereinbarung auf Landesebene für das jeweils folgende Kalenderjahr.
Zur Arzneimittelvereinbarung für Baden-Württemberg
Die Vereinbarung umfasst
- das Ausgabenvolumen für die insgesamt von Vertragsärzten nach § 31 SGB V veranlassten Leistungen,
- Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele sowie konkrete, auf die Umsetzung dieser Ziele ausgerichtete Maßnahmen, insbesondere Verordnungsanteile für Wirkstoffe und Wirkstoffgruppen im jeweiligen Anwendungsgebiet (Zielvereinbarungen),
- Kriterien für Sofortmaßnahmen zur Einhaltung des vereinbarten Ausgabenvolumens innerhalb des laufenden Kalenderjahres.