Bezug von Kontrastmittel als Sprechstundenbedarf
Die gesetzlichen Krankenkassen haben für die Zeit vom 01. Oktober 2023 bis zum 30. September 2025 Folgeverträge über die Versorgung mit Kontrastmitteln als Sprechstundenbedarf in Baden-Württemberg abgeschlossen.
Die Verordnung und Abrechnung von Kontrastmitteln im Rahmen des Sprechstundenbedarfs erfolgt gemäß Sprechstundenbedarfsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung. Gemäß § 4 Abs. 12 dieser Vereinbarung soll die Versorgung grundsätzlich mit den Vertragskontrastmitteln erfolgen. Die Voraussetzung für die Abrechnung ist auch hier eine korrekt ausgefüllte Muster-16 Verordnung. Die Bestellung der Vertragskontrastmittel erfolgt ab Quartal 4/2023 ausschließlich bei den für diese Kontrastmittel zugeordneten Lieferanten.
Eine aktuelle Übersicht der Vertragskontrastmittel und deren zugehöriger Lieferanten kann unter der unten angegebenen Kontaktadresse angefordert werden.
Grundsätzlich soll die Bestellung des Sprechstundenbedarfs gemäß § 1 Abs. 10 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung einmal pro Kalenderquartal erfolgen.
Weitere Informationen zum Thema „Wirtschaftliche Verordnung von Kontrastmitteln im SSB“ können Sie dem nachstehenden Fragen-Antworten-Katalog entnehmen.
Kontakt
Über die Kontaktadresse kontrastmittelbw@bw.aok.de können Sie gerne weitere Fragen zum Thema stellen und/oder die oben genannte Übersicht der Vertragskontrastmittel anfordern.