PG 24 (Beinprothetik) - Verhandlungen nach drei Jahren durch Schiedsverfahren beendet
Nach drei Jahren intensiver Verhandlungen zwischen der AOK Baden-Württemberg und dem Fachverband Orthopädie-Technik Sanitäts-, Reha- und medizinischer Fachhandel Baden-Württemberg e.V. (FOS) trat zum 01.09.2026 ein neuer Vertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V für die PG 24 in Kraft.

Nach dem Scheitern der Verhandlungen im November 2025 und dem Ausrufen des Schiedsverfahrens durch die AOK Baden-Württemberg, spitzte sich die Situation zum Jahresbeginn 2026 zunächst zu. Einzelne Leistungserbringer folgten einer vom FOS vertretenen Rechtsauffassung zum Nicht-Vorliegen eines Schiedsverfahrens, die auch gerichtlich nicht bestätigt wurde und reichten Versorgungen zeitweise nicht mehr vertragskonform ein. Die Situation normalisierte sich erst gut 3 Monate später mit der offiziellen Benennung der Schiedsperson und der Unterzeichnung der Schiedsordnung.
Das Ergebnis des Schiedsverfahrens entspricht in wesentlichen Punkten dem Antrag der AOK Baden-Württemberg. So orientieren sich die Leistungsbeschreibungen und vertraglich vereinbarte Prozesse maßgeblich am HMV, berücksichtigen zugleich aber die Versorgungspraxis und Qualitätsanforderungen der AOK Baden-Württemberg. Auch beim Vergütungsniveau konnten Vertragspreise vereinbart werden, in denen der bundesweite Marktvergleich aller relevanten Krankenkassen zu Grunde gelegt wurde und damit "vermeintliche Besonderheiten" des bundesdeutschen Südens keine höheren Preise rechtfertigten.
Der moderne, über mindestens zwei Jahre laufende Vertrag, gewährleistet eine wirtschaftliche und verlässliche Versorgungsgrundlage für Leistungserbringer und Krankenkasse und eine wohnortnahe und qualitativ hochwertige Versorgung der Versicherten der AOK Baden-Württemberg. Die AOK Baden-Württemberg freut sich auf die vertragspartnerschaftliche Zusammenarbeit mit allen dem Vertrag beitretenden Leistungserbringern und dankt insbesondere all jenen, die während des gesamten und teils konfliktären Verfahrens die Versorgung der Versicherten sichergestellt haben.
Interessierte Leistungserbringer können dem im Gesundheitspartner-Portal der AOK Baden-Württemberg (Vertrag zur Versorgung mit Beinprothesen) veröffentlichten Vertrag beitreten.
PG 31 (Schuhe) - Verhandlungen ohne Schiedsspruch beendet
Bereits Anfang 2025 wurden auf Initiative der AOK Baden-Württemberg Gespräche mit der Landesinnung für Orthopädie-Schuhtechnik Baden-Württemberg (LIOST) zur PG 31 aufgenommen.
Infolgedessen nahmen die Vertragspartner ab Juni 2025 zunächst Vertragsverhandlungen auf, deren Scheitern jedoch im September 2025 durch die LIOST erklärt wurde. Da sich in der Folge AOK und LIOST auf keine Schiedsperson einigen konnten, bestimmte das zuständige Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg eine Schiedsperson, sodass im Februar 2026 das eigentliche Schiedsverfahren starten konnte.
Nach einem konstruktiv geführten Erörterungstermin und einem von der Schiedsperson zur Verfügung gestellten Entwurf eines möglichen Schiedsspruchs, entstand auf beiden Seiten erheblicher Klärungsbedarf hinsichtlich der praktischen Umsetzbarkeit der in Ausblick gestellten Schiedsergebnisse. Deshalb nahmen beide Parteien noch einmal direkte Verhandlungen auf und konnten sich letztlich auf die Konditionen eines neuen Vertrages verständigen. Bei dem zum 01.08.2026 in Kraft getretenen und mindestens bis zum 31.03.2028 geltenden Vertrag handelt es sich nun um einen Innungsrahmenvertrag speziell für die Orthopädieschuhtechnik. Dieser umfasst aktuell nur die PG 31, soll aber perspektivisch um weitere, in Bezug zur Orthopädieschuhtechnik stehende Versorgungsbereiche ergänzt werden.
Die AOK Baden-Württemberg begrüßt, dass trotz der intensiven aber stets konstruktiv geführten Verhandlungen - auch unter laufendem Schiedsverfahren - somit seit dem 01.08.2026 wieder ein, auch für nicht zur Innung gehörende Leistungserbringer, beitrittsfähiger Vertrag mit der LIOST existiert. Dieser bildet die Grundlage für eine moderne, qualitativ hochwertige und wohnortnahe Versorgung der Versicherten und eine auskömmliche Situation für alle Leistungserbringer, ohne dass die mittlerweile bekannten und ab dem 01.01.2027 wirksam werdenden Anforderungen aus dem Beitragssatzstabilisierungsgesetz konterkariert werden.
Interessierte Leistungserbringer können dem im Gesundheitspartner-Portal der AOK Baden-Württemberg veröffentlichten Vertrag jederzeit beitreten.
Weitere Verträge in der Orthopädietechnik
Neben den vertraglichen Vereinbarungen in den Produktgruppen 24 und 31 hat die AOK Baden-Württemberg weitere nachfolgende Verträge im Bereich der Orthopädietechnik abgeschlossen und im Gesundheitspartner-Portal veröffentlicht:
- PG 05: Änderungsvereinbarung zum bestehenden Vertrag zum 01.07.2026
- PG 17: Änderungsvereinbarung zum bestehenden Vertrag zum 01.11.2026
- PG 23: Abschluss eines neuen Verbandvertrages zum 01.07.2026
- PG 37: Abschluss eines neuen Verbandvertrages zum 01.07.2026
Alle genannten vertraglichen Vereinbarungen haben eine Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahren. Interessierte Leistungserbringer können den im Gesundheitspartner-Portal der AOK Baden-Württemberg veröffentlichten Verträgen jederzeit beitreten.
Neue Verträge über die Versorgung mit Elektrostimulationsgeräten der PG 09
Die AOK Baden-Württemberg hat nunmehr alle bislang noch nicht vertraglich geregelten Teilbereiche der PG 09 vertraglich geregelt:
Nachdem bereits zum 01.02.2026 der Rahmenvertrag über die Versorgung mit Elektrostimulationsgeräten der PG 09 und PG 15 in Kraft getreten ist, welcher in Anhang 05 die Versorgung mit Elektrostimulationsgeräten zur funktionellen Elektrostimulation (FES) zum Behinderungsausgleich regelt, trat zum 01.08.2026 hierzu ein weiterer Einzelleistungserbringervertrag in Kraft. Dieser enthält spezifische Regelungen für den Teilbereich zur funktionellen Elektrostimulation zum Behinderungsausgleich.
Was ändert sich? Mit den nun zwei bestehenden Verträgen ist eine Versorgung mit FES-Geräten zum Behinderungsausgleich ausschließlich auf Grundlage einer der bestehenden Verträge nach § 127 Abs. 1 SGB V möglich. Interessierte Leistungserbringer können den Verträgen jederzeit beitreten.
Die jeweiligen Verträge sowie Beitrittserklärungen sind im AOK-Gesundheitspartnerportal veröffentlicht:
Neue Verträge über die Versorgung mit Hilfsmitteln gegen Dekubitus der PG 11
Die AOK Baden-Württemberg hat den Rahmenvertrag Rehabilitationshilfsmittel mit der CURA-SAN GmbH zum 01.11.2026 um die Produktgruppe 11 Hilfsmittel gegen Dekubitus erweitert.
Die neuen vertraglichen Regelungen bilden den gesamten Versorgungsbereich auf dem aktuellen Stand des Hilfsmittelverzeichnisses ab. Sie sind in zwei Anhängen zum Rahmenvertrag mit unterschiedlichem Regionalbezug abgebildet:
- Versorgung für Versicherte mit Wohnsitz innerhalb Baden-Württembergs (AC/TK 15 01 11A)
- Versorgung von Versicherten mit Wohnsitz außerhalb Baden-Württembergs durch Leistungserbringer mit Betriebssitz außerhalb Baden-Württembergs (AC/TK 15 01 11B)
Wesentliche Neuerungen sind konkrete Anforderungen an die Qualität der Produkte sowie eine schlanke und verwaltungsvereinfachende Vergütungsstruktur. Interessierte Leistungserbringer können den für sie zutreffenden Vergütungsvereinbarungen gemäß § 127 Abs. 2 SGB V zu gleichen Bedingungen beitreten.
Die jeweiligen Verträge sowie die Beitrittserklärung sind im AOK-Gesundheitspartnerportal unter der Rubrik Verträge Orthopädie & Rehatechnik veröffentlicht.
Annahme von Abrechnungsunterlagen
Die AOK Baden-Württemberg ändert die Annahmestelle für Abrechnungsunterlagen zum 01.11.2026. Die Papierannahme für die Abrechnungen nach §§ 302 SGB V und 105 SGB XI (nur Pflegehilfsmittel) wird künftig durch einen neuen externen Dienstleister übernommen. Die konkreten Informationen können Sie zu gegebener Zeit der Kostenträgerdatei entnehmen.
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