Versichertenbefragung im Bereich Bandagen
Die AOK Baden-Württemberg hat erstmals eine Versichertenbefragung für die Versorgung mit Bandagen durchgeführt. Im Auftrag der AOK Baden-Württemberg befragte ein unabhängiges wissenschaftliches Institut insgesamt 4.000 Versicherte zur Zufriedenheit und Qualität ihrer Hilfsmittelversorgung; fast 1.000 Versicherte nahmen aktiv an der Befragung teil und bewerteten die Versorgung mit Sprunggelenk-, Kniegelenk-, Handgelenk- und Ellenbogengelenkbandagen.

Gesamtzufriedenheit
Die Gesamtzufriedenheit lag bei einem Indexwert von 77,9 Prozent, was einer Schulnote von zwei minus entspricht. Dies zeigt ein positives Bild, das jedoch noch verbessert werden kann.
Optimierungsbedarf bei der Beratung durch die Leistungserbringer
Die Leistungserbringer sind gesetzlich und vertraglich verpflichtet, den Versicherten der AOK Baden-Württemberg eine hinreichende Auswahl an mehrkostenfreien Produkten vorzustellen. Fast der Hälfte der Versicherten (41,3%) wurde jedoch lediglich eine Bandage zur Auswahl vorgestellt und nur 9,9% der Versicherten erhielten überhaupt die Möglichkeit einer Auswahl zwischen mehreren mehrkostenfreien Bandagen. Bei 45,8% gab es von vornherein kein Angebot ihre Bandage ohne zusätzliche Mehrkosten zu erhalten. Mehr als die Hälfte der Versicherten (58,7%) zahlte private Mehrkosten in Höhe von bis zu 30,00 EUR, bei 19,3% sogar mehr. Eine Aufklärung über das Recht einer mehrkostenfreien Versorgung haben nur 48,7% von ihrem Leistungserbringer erhalten und nur 45,4% der Versicherten haben dieser auch schriftlich zugestimmt.
Zusammenfassend bleibt somit festzustellen, dass Leistungserbringer grundsätzlich die gesetzlich und vertraglich geregelten Beratungsleistungen durchführen. Aber Optimierungsbedarf besteht bei der Beratung einer mehrkostenfreien Versorgung, denn es gibt von vorneherein zu wenig Angebote an mehrkostenfreien Versorgungen und damit verbunden auch zu wenig Beratung über das Recht auf eine mehrkostenfreie Versorgung.
Abschluss eines weiteren Rahmenvertrages gemäß § 127 Abs. 1 SGB V und § 78 SGB XI zur Versorgung mit Rehabilitationshilfsmitteln
Die AOK Baden-Württemberg hat mit dem Verband CURA-SAN GmbH einen weiteren Rahmenvertrag gemäß § 127 Abs. 1 SGB V sowie § 78 SGB XI über die Versorgung der Versicherten der AOK Baden-Württemberg mit Rehabilitationshilfsmitteln in Verbindung mit den Vergütungsvereinbarungen PG 04 (Bade- und Duschhilfen), PG 10 (Gehhilfen), PG 18 Kranken- und Behindertenfahrzeuge) , PG 19 (Krankenpflegeartikel), PG 32 (Therapeutische Bewegungsgeräte), PG 33 (Toilettenhilfen), PG 50 (Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege) und 51 (Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene und zur Linderung von Beschwerden) zum 01.05.2026 geschlossen.
Der Vertrag umfasst neben den Versorgungen innerhalb von Baden-Württemberg auch die Versorgungen außerhalb von Baden-Württemberg (gesonderte Vergütungsvereinbarungen). Maßgeblich für die Anwendung der Verträge ist das Verordnungsdatum. Der Gesamtvertrag und Informationen zum Beitrittsmanagement werden in Kürze auf der Seite Verträge zur Orthopädie- und Rehatechnik veröffentlicht. Bei weiteren Fragen zum Vertrag wenden Sie sich bitte an das zuständige Experten-Center Hilfsmittel der AOK Baden-Württemberg.
Neue Verträge über die Versorgung mit Hilfsmitteln für Tracheotomierte und Laryngektomierte der AOK Baden-Württemberg

Die AOK Baden-Württemberg hat zum 01.04.2026 einen neuen Verbandsvertrag über die Versorgung mit Hilfsmittel für Tracheotomierte und Laryngektomierte der AOK Baden-Württemberg geschlossen. Ergänzend dazu ist bereits zum 01.03.2025 ein Einzelleistungserbringervertrag in Kraft getreten, der ebenfalls weiterhin gültig bleibt.
Mit diesen beiden Verträgen stellt die AOK Baden-Württemberg eine qualitativ hochwertige, wirtschaftliche und patientenorientierte Versorgung sicher. Die neuen Verträge berücksichtigen die aktuellen gesetzlichen Anforderungen und schaffen durch eine Neugestaltung der Pauschalen – einschließlich einer separaten Pauschale für Shuntventile – mehr Transparenz und Struktur. Zudem wurde die Frist für erneute vertragsärztliche Verordnungen auf 12 Monate verlängert, was sowohl die Versorgung stabilisiert als auch administrative Prozesse vereinfacht. Darüber hinaus wurden die Abrechnungsprozesse verschlankt, um Leistungserbringern und Versicherten eine effizientere Versorgung zu ermöglichen. Die bisherigen Verträge (AC/TK XX 01 512) wurden fristgerecht mit Wirkung zum 30.06.2026 gekündigt.
Das bedeutet für Sie: Um weiterhin die Versicherten der AOK Baden-Württemberg versorgen zu können, bieten wir Ihnen an, einem der neu geschlossenen Verträge zu gleichen Bedingungen beizutreten; mit Ihrem Beitritt würden die bisherigen vertraglichen Regelungen einvernehmlich abgelöst werden.
Die neu geschlossenen Verträge sowie die entsprechende Beitrittserklärung sind auf der Seite Versorgung mit Hilfsmitteln bei Tracheostoma und Laryngektomierte (PG 12) veröffentlicht.
Bitte beachten Sie: Ohne Beitritt zu einem der neuen Verträge besteht ab dem 01.07.2026 keine Versorgungs- und Abrechnungsberechtigung mehr.
Einander bewegen. Draußen anfangen.
Bewegung beginnt nicht mit einem Trainingsplan, sondern mit dem ersten Schritt. Draußen aktiv zu sein, stärkt Gesundheit und Lebensqualität. Und gemeinsam fällt es leichter, dranzubleiben. Die AOK zeigt, warum Bewegung im Freien so wirksam ist – und wie Sie einfach starten können.
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