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Kurzzeitpflege

Sind Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 nur für eine kurze Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, so können sie Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.

Kurzzeitpflege mit Verhinderungspflege kombinieren

Einen Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege wurde zum 1. Januar 2022 um zehn Prozent angehoben.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen in Höhe von 1.774 Euro für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Dieser Betrag kann um bis zu 1.612 Euro aus nicht verbrauchten Mitteln der Verhinderungspflege erhöht werden. Damit ergibt sich ein Leistungsanspruch für die Kurzzeitpflege von bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr (§ 42 Abs. 2 SGB XI). Der Erhöhungsbetrag steht dann für die Verhinderungspflege nicht mehr zur Verfügung.

Kurzzeitpflege Für höchstens acht Wochen
Pflegegrad 1 _
Pflegegrade 2 bis 5 1.774 Euro

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