Vereinfachung der Meldepflicht nach § 42a SGB XI
Der Gesetzgeber hat in § 42a SGB XI (Gemeinsamer Jahresbetrag) eine Pflicht für Pflegeeinrichtungen eingeführt, bestimmte Angaben den Pflegekassen zu melden. Das AOK-System hat sich im Sinne der Entbürokratisierung darauf geeinigt, dass diese Meldung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 SGB XI nicht erforderlich ist. Für die Anzeige der Einrichtungen gegenüber den Pflegekassen ist das fristgerechte Übermitteln der Rechnung ausreichend.
- Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)Direkt zum § 42a SGB XI
Was ist Verhinderungspflege?
Kann die private Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht pflegen, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten für die Verhinderungspflege für bis zu acht Wochen (56 Kalendertage) pro Kalenderjahr.
Voraussetzungen für Verhinderungspflege
Damit Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die pflegebedürftige Person muss mindestens in Pflegegrad 2 oder höher eingestuft sein.
- Die Pflegeperson fällt vorübergehend aus (zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit oder anderen persönlichen Gründen).
Gemeinsamer Jahresbetrag: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gilt ab 1. Juli 2025 ein gemeinsames Jahresbudget. Die Höhe des gemeinsamen Jahresbudgets liegt bei 3.539 Euro. Damit wird pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 der Zugang zu Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einfacher und flexibler gemacht. Das in Anspruch genommene Budget wird dem gemeinsamen Jahresbudget angerechnet.
Stundenweise Verhinderungspflege
Ist die reguläre Pflegeperson weniger als acht Stunden täglich an der Pflege verhindert, handelt es sich um die sogenannte stundenweise Verhinderungspflege. Eine Anrechnung auf die Leistungsdauer von bis zu acht Wochen (56 Tage) wie bei der tageweisen Verhinderungspflege erfolgt nicht.
Pflegegeldanspruch während der Verhinderungspflege
Während der gesamten Dauer der tageweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld in hälftiger Höhe weitergezahlt. Bei der stundenweise Verhinderungspflege wird das volle Pflegegeld weitergezahlt.
Abrechnung - Verhinderungspflege
Die Abrechnung der Verhinderungspflege erfolgt über die jeweilige Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Dabei können die entstandenen Kosten bis zu einem festgelegten Jahresbetrag geltend gemacht werden. Seit dem 1. Juli 2025 liegt das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bei 3.539 Euro. Die im ersten Halbjahr in Anspruch genommenen Leistungen werden dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro angerechnet.
Der Pflegedienst kann die Kosten für die Verhinderungspflege direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Stundenweise oder tageweise Abrechnung
Die Abrechnung kann stundenweise oder tageweise erfolgen, je nachdem, wie die Verhinderungspflege erbracht wurde.
