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Verhinderungspflege nach dem SGB XI

Verhinderungspflege wird auch Ersatzpflege genannt. Sie kann im Unterschied zur Kurzzeitpflege auch in der häuslichen Umgebung erbracht werden, und zwar wenn die private Pflegeperson durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Gründe vorübergehend verhindert ist.

Was ist Verhinderungspflege?

Kann die private Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht pflegen, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten für die Verhinderungspflege für bis zu acht Wochen (56 Kalendertage) pro Kalenderjahr.

Voraussetzungen für Verhinderungspflege

Damit Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die pflegebedürftige Person muss mindestens in Pflegegrad 2 oder höher eingestuft sein.
  • Die Pflegeperson fällt vorübergehend aus (zum Beispiel wegen Urlaub, Krankheit oder anderen persönlichen Gründen).

Gemeinsamer Jahresbetrag: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gilt ab 1. Juli 2025 ein gemeinsames Jahresbudget. Die Höhe des gemeinsamen Jahresbudgets liegt bei 3.539 Euro. Damit wird pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 der Zugang zu Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einfacher und flexibler gemacht. Das in Anspruch genommene Budget wird dem gemeinsamen Jahresbudget angerechnet.

Stundenweise Verhinderungspflege

Ist die reguläre Pflegeperson weniger als acht Stunden täglich an der Pflege verhindert, handelt es sich um die sogenannte stundenweise Verhinderungspflege. Eine Anrechnung auf die Leistungsdauer von bis zu acht Wochen (56 Tage) wie bei der tageweisen Verhinderungspflege erfolgt nicht. 

Pflegegeldanspruch während der Verhinderungspflege

Während der gesamten Dauer der tageweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld in hälftiger Höhe weitergezahlt.  Bei der stundenweise Verhinderungspflege wird das volle Pflegegeld weitergezahlt.

Abrechnung - Verhinderungspflege

Die Abrechnung der Verhinderungspflege erfolgt über die jeweilige Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Dabei können die entstandenen Kosten bis zu einem festgelegten Jahresbetrag geltend gemacht werden. Seit dem 1. Juli 2025 liegt das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bei 3.539 Euro. Die im ersten Halbjahr in Anspruch genommenen Leistungen werden dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro angerechnet.

Der Pflegedienst kann die Kosten für die Verhinderungspflege direkt mit der Pflegekasse abrechnen. 

Stundenweise oder tageweise Abrechnung

Die Abrechnung kann stundenweise oder tageweise erfolgen, je nachdem, wie die Verhinderungspflege erbracht wurde.

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