Immunisierungsmaßnahmen stellen einen unverzichtbaren Bestandteil der Gesundheitsvorsorge dar. Sie tragen maßgeblich dazu bei, die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern, besonders gefährdete Personengruppen zu schützen und das öffentliche Gesundheitswesen nachhaltig zu stärken. Vor diesem Hintergrund kommt der passiven Immunisierung als wichtige Ergänzung der aktiven Impfprävention eine besondere Bedeutung zu.
Dennoch ist bei der Verordnung dieser Präparate stets auf eine wirtschaftliche Verordnungsweise zu achten. Vor diesem Hintergrund möchten wir Sie hiermit über die anstehende Prüfung zur passiven Immunisierung mit Beyfortus® informieren.
Prüfzeitraum
Das Thema wird für Verordnungszeiträume ab Q2/2026 geprüft.
Kurzbeschreibung
Die AOK Sachsen-Anhalt prüft Verordnungen von Beyfortus® (Wirkstoff: Nirsevimab) zu folgenden Aspekten:
- Off-Label Use: bei Versicherten, die das zweite Lebensjahr vollendet haben
- Doppel- bzw. Mehrfachverordnungen: Für die Immunisierung ist in der Regel nur eine Dosis notwendig.
- Zuständigkeit als Kostenträger: Prüfung, ob die jeweilige Verordnung zulasten der AOK Sachsen-Anhalt als zuständiger Kostenträger korrekt zugeordnet wurde
Detailbeschreibung
Off-Label Use
Die passive Immunisierung mit dem Antikörperpräparat Beyfortus® (Wirkstoff: Nirsevimab) ist indiziert zur Prävention von Respiratorischen Synzytial-Virus (RSV)-Erkrankungen der unteren Atemwege bei Neugeborenen und Säuglingen während ihrer ersten RSV-Saison sowie bei Kindern im Alter von bis zu 24 Monaten die, während ihrer zweiten RSV-Saison weiterhin anfällig für eine schwere RSV-Erkrankung sind.
Verordnungen für Kinder, die älter als 24 Monate sind, liegen daher außerhalb der Zulassung.
Doppel- bzw. Mehrfachverordnungen
Es erfolgt zudem eine Prüfung auf mögliche Doppel- und Mehrfachverordnungen für eine RSV- Saison, die sich aus der Immunisierung während eines Krankenhausaufenthalts (z.B. im Rahmen der Geburt) und späteren ambulanten Verordnungen ergeben können. Es ist in der Regel nur eine einmalige Injektion erforderlich. Die empfohlene Dosis ist eine 50 mg Einmaldosis, bei Säuglingen mit einem Körpergewicht < 5 kg sowie eine 100 mg Einmaldosis, bei Säuglingen mit einem Körpergewicht von ≥ 5 kg. Weitere Dosierungen können Sie der Fachinformation des Arzneimittels Beyfortus® entnehmen.
Kostenträgerzuordnung
Grundsätzlich müssen die abzurechnenden Leistungen und die Verordnungen zwingend dem richtigen Kostenträger zugeordnet werden. Dies gilt damit nicht nur für die Verordnung des Arzneimittels Beyfortus®. In diesem Zusammenhang werden jedoch häufig unzutreffende Angaben auf dem Verordnungsblatt festgestellt. Achten Sie daher auf die Verwendung des korrekten Kostenträgerkennzeichens (IK) auf den Vordrucken. Für Patienten bis zum vollendeten 3. Lebensmonat, die zum Zeitpunkt des Arzt-Patienten-Kontaktes noch keine elektronische Gesundheitskarte vorliegt, ist für die Abrechnung die elektronische Ersatzbescheinigung zu verwenden oder das Ersatzverfahren korrekt durchzuführen.
Bitte beachten Sie, dass bei einer nicht korrekten Zuordnung auch die Kosten für Ihre ärztliche Leistung nicht übernommen werden können.
Nutzen Sie zur Unterstützung das Dokument zur Kennzeichnung von Arzneiverordnungen:
Wichtige Informationen
Kennzeichnung von Arzneimittelverordnungen (Muster 16)
Bei Verordnungen für Versicherte, die das 2. Lebensjahr vollendet haben und bei denen somit ein off-label Gebrauch vorzuliegen scheint, sowie bei Doppel- und Mehrfachverordnungen zieht die AOK Sachsen-Anhalt in Betracht, Einzelfallprüfanträge gemäß § 13 der Prüfvereinbarung zu stellen.
Wird die AOK Sachsen-Anhalt fälschlicherweise als Kostenträger angegeben, kann gemäß BMV-Ä § 48 Abs. (3) in Verbindung mit § 14 der Prüfvereinbarung ein Schaden gegenüber dem Verordner geltend gemacht werden.
Auch eine Prüfantragsstellung für vorherige Prüfquartale im Rahmen des maximal zulässigen Prüfzeitraums gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist möglich.
Haftungsausschluss
Die gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfvereinbarung Sachsen-Anhalt) in der Fassung vom 01.01.2017 bleibt unberührt.
Es wird darauf hingewiesen, dass wir uns unangekündigte Prüfungen auch zu nicht im Vorfeld kommunizierten Themen und auch bezogen auf den maximal zulässigen Prüfzeitraum vorbehalten müssen.
(Stand: 15.11.2025)