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Verordnung von Wirkstoffen zur Behandlung von Hyperurikämie und Gicht

Prüfzeitraum

Das Thema wird für Verordnungszeiträume ab Q4/2025 geprüft.

Kurzbeschreibung

Die AOK Sachsen-Anhalt prüft den indikationsgerechten Einsatz von Wirkstoffen zur Behandlung von Hyperurikämie und Gicht. Es wird geprüft, ob folgende Wirkstoffe im off-label use verordnet werden und ob Verordnungen unter Berücksichtigung der Verordnungseinschränkung gemäß Arzneimittel-Richtlinie Nr. 29-29a erfolgen.

  • Allopurinol
  • Febuxostat
  • Colchicin
  • Probenecid
  • Benzbromaron

Detailbeschreibung

Die AOK Sachsen-Anhalt prüft, ob bei Versicherten, denen die o.g. Arzneimittel verordnet werden, eine der Zulassung entsprechende Diagnose vorliegt. Liegt der Verordnung keine indikationsgerechte Diagnose zugrunde, besteht der Verdacht auf eine Anwendung im off-label use. 

Dabei wird auch geprüft, ob die Einhaltung der Indikationsunterschiede der einzelnen Wirkstoffe beachtet wurde. So ist Allopurinol nicht zur Behandlung des akuten Gichtanfalls indiziert. Eine asymptomatische Hyperurikämie ist in der Regel nicht behandlungsbedürftig. Zur Vermeidung von Polypharmazie sollte die Medikation vor der ärztlichen Verordnung auf deren Notwendigkeit, Dosierung, Wechselwirkungen und möglichen Doppelverordnungen geprüft werden.

Nach Nr. 29 Anlage III AM-RL sind Gichtmittel grundsätzlich nur eingeschränkt verordnungsfähig, zur Behandlung eines akuten Gichtanfalls, bei chronischer Niereninsuffizienz bei Hyperurikämie, bei onkologischen Erkrankungen oder wenn ein Therapieversuch mit nichtmedikamentösen Maßnahmen erfolglos geblieben ist.

Nach Nr. 29a Anlage III AM-RL ist eine Verordnung von Febuxostat zulasten der GKV nur möglich für Patienten mit Unverträglichkeit oder hohem Risiko für Unverträglichkeit gegenüber Allopurinol oder Patienten, bei denen ein Therapieversuch mit patientenindividuell optimierter Therapie mit Allopurinol erfolglos geblieben ist. 

In Fällen, bei denen der Verdacht auf eine Anwendung im off-label use und/oder Nicht-Berücksichtigung der Verordnungseinschränkungen gemäß AM-RL besteht, zieht die AOK Sachsen-Anhalt in Betracht, Einzelfallprüfanträge gemäß § 13 der Prüfvereinbarung zu stellen. Auch eine Prüfantragsstellung für vorherige Prüfquartale im Rahmen des maximal zulässigen Prüfzeitraums gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist möglich. 

Haftungsausschluss

Die gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfvereinbarung Sachsen-Anhalt) in der Fassung vom 01.01.2017 bleibt unberührt.

Es wird darauf hingewiesen, dass wir uns unangekündigte Prüfungen auch zu nicht im Vorfeld kommunizierten Themen und auch bezogen auf den maximal zulässigen Prüfzeitraum vorbehalten müssen.

(Stand: 01.08.2025)

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