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Verordnung von Wirkstoffen zur Behandlung von Herzrhythmusstörungen

Prüfzeitraum

Das Thema wird für Verordnungszeiträume fortlaufend geprüft.

Kurzbeschreibung

Die AOK Sachsen-Anhalt prüft den indikationsgerechten Einsatz von Wirkstoffen zur Behandlung von Herzrhythmusstörungen.

Es wird geprüft, ob folgende Wirkstoffe innerhalb der Indikation gemäß Fach-Information verordnet werden. 

  • Amiodaron
  • Dronedaron
  • Flecainid
  • Mexiletin
  • Propafenon
  • Sotalol

Für den Wirkstoff Mexiletin zur Behandlung von Herzrhythmusstörungen wird zusätzlich geprüft, ob ein genehmigter Importantrag für einen Einzelimport nach § 73 Abs. 3 AMG vorliegt.

Detailbeschreibung

Die AOK Sachsen-Anhalt prüft, ob bei Versicherten, denen die o.g. Wirkstoffe verordnet werden, eine der Zulassung entsprechende Diagnose vorliegt. Liegt der Verordnung keine indikationsgerechte Diagnose zugrunde, besteht der Verdacht auf eine Anwendung im off-label use. 

Mexiletin-haltige Fertigarzneimittel zur Behandlung von Herzrhythmusstörungen sind in Deutschland nicht im Handel. Diese Präparate können über den Weg des Importes gemäß § 73 Abs. 3 AMG verordnet werden.

Bitte beachten Sie, dass Sie deswegen für ein Mexiletin-haltiges Arzneimittel zur Behandlung von Herzrhythmusstörungen einen Antrag auf Kostenübernahme bei der AOK Sachsen-Anhalt stellen müssen, da dieses nicht grundsätzliche eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse darstellt. In Deutschland zugelassene Arzneimittel mit dem Wirkstoff Mexiletin sind nicht zur Behandlung von Herzrhythmusstörungen zugelassen und stellen damit einen Off-Label Use dar.

In Fällen, bei denen der Verdacht auf eine Anwendung im off-label use besteht sowie bei Verordnungen, bei denen der Wirkstoff Mexiletin zur Behandlung von Herzrhythmusstörungen ohne vorherige Genehmigung zur Behandlung von Herzrhythmusstörungen eingesetzt wurde, kann das Stellen von Einzelfallprüfungen gemäß § 13 der Prüfvereinbarung in Betracht gezogen werden.

Auch eine Prüfantragsstellung für vorherige Prüfquartale im Rahmen des maximal zulässigen Prüfzeitraums gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist möglich. 

Haftungsausschluss

Die gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfvereinbarung Sachsen-Anhalt) in der Fassung vom 01.01.2017 bleibt unberührt.

Es wird darauf hingewiesen, dass wir uns unangekündigte Prüfungen auch zu nicht im Vorfeld kommunizierten Themen und auch bezogen auf den maximal zulässigen Prüfzeitraum vorbehalten müssen.

(Stand: 15.11.2025)

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