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Patientenschulungen nach § 43 SGB V: Gemeinsame Empfehlungen aktualisiert

Für Patientenschulungen gelten aktualisierte Empfehlungen. Künftig können die Programme unter bestimmten Voraussetzungen auch digitale Leistungsanteile enthalten. Zudem wurden die Anforderungen an Schulungsprogramme und Wirksamkeitsnachweise konkretisiert sowie die Regelungen zur Adipositas angepasst.

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Patientenschulung in einer Gruppe: Mehrere Menschen sitzen im Kreis und hören einer sprechenden Teilnehmerin zu.
iStock.com/FG-Trade-Latin

Digitale Angebote künftig möglich

Die Kassenartverbände und der GKV-Spitzenverband haben die Gemeinsamen Empfehlungen zur Förderung und Durchführung von Patientenschulungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aktualisiert. Mit der neuen Fassung vom 16. Juni 2026 schaffen sie unter anderem Regelungen für digitale Leistungsanteile, konkretisieren die Anforderungen an Patientenschulungsprogramme und berücksichtigen die überarbeitete S3-Leitlinie zur Prävention und Therapie der Adipositas.

Was ändert sich bei Patientenschulungen?

In den indikationsübergreifenden Gemeinsamen Empfehlungen haben die Kassenartverbände und der GKV-SV mehrere Regelungen angepasst. Sie:

  • konkretisieren die Abschluss- und Abbruchkriterien,
  • grenzen Patientenschulungen klarer von Leistungen im Rahmen von Disease-Management-Programmen (DMP) ab,
  • ermöglichen digitale Leistungsanteile und definieren dafür die Voraussetzungen,
  • stellen die Anforderungen an den Nachweis der Wirksamkeit klar und
  • nehmen redaktionelle Anpassungen vor.

Auch die indikationsspezifischen Gemeinsamen Empfehlungen wurden überarbeitet. Damit reagieren die Kassenartverbände und der GKV-SV insbesondere auf die aktualisierte S3-Leitlinie zur Prävention und Therapie der Adipositas. Zudem ermöglichen die Empfehlungen künftig auch hier digitale Leistungsanteile.

Was gilt für bereits begutachtete Patientenschulungsprogramme?

Bereits erstellte sozialmedizinische Gutachten bleiben gültig. Erst wenn Anbieter den Krankenkassen ein neues oder überarbeitetes Patientenschulungsprogramm vorlegen, ist eine erneute Bewertung erforderlich.

Ändert oder ergänzt ein Anbieter bei einem bereits begutachteten Programm das Schulungsformat, muss er das Programm grundsätzlich erneut beim Medizinischen Dienst zur Begutachtung vorlegen.

Ändert sich ausschließlich das Schulungsformat, prüft der Medizinische Dienst nur, ob das Programm die Anforderungen an das neue Format erfüllt. Grundsätzlich müssen Anbieter bei einer solchen Änderung auch die Wirksamkeit erneut nachweisen.

Eine Ausnahme gilt für Lerneinheiten, die ausschließlich theoretisches Wissen vermitteln und keine praktischen Umsetzungselemente enthalten.

Wann ist eine vollständige Begutachtung erforderlich?

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