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Hilfsmittelverordnung per Videosprechstunde möglich

Ärztinnen und Ärzte können seit Kurzem Hilfsmittel auch per Videosprechstunde oder nach telefonischem Kontakt verordnen. Grundlage hierfür ist ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

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Hausärztin am Computer (Symbolbild)
iStock.com/LumiNola

Mehr Flexibilität in der Verordnung

Ein persönlicher Erstkontakt bleibt allerdings Voraussetzung für die Hilfsmittelverordnung: Ärztinnen und Ärzte müssen den Gesundheitszustand der Patientinnen und Patienten aus früheren Untersuchungen kennen. Zudem darf die Erkrankung eine solche Verordnung nicht ausschließen.

Die Verordnung von Hilfsmitteln per Videosprechstunde ist nicht auf Folgeverordnungen beschränkt und kann auch durch ärztliche Kolleginnen oder Kollegen erfolgen, sofern gemeinsam auf die Patientendokumentation zugegriffen wird. Eine Authentifizierung der Patientin beziehungsweise des Patienten ist sicherzustellen.

In Ausnahmefällen ist die Verordnung nach telefonischem Kontakt möglich, jedoch nur, wenn der aktuelle Gesundheitszustand zuvor persönlich oder in einer Videosprechstunde umfassend beurteilt wurde und keine zusätzlichen Informationen für die Verordnung benötigt werden.

Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Behinderungen

Für die ärztliche Praxis folgen aus dem Beschluss weitere Änderungen: Ärztinnen und Ärzte können neben dem Rezept (Muster 16) auch ergänzende Unterlagen einreichen, um den Prüf- und Genehmigungsprozess bei den Krankenkassen zu unterstützen. Dies kann insbesondere bei spezifischen Bedarfen von Patientinnen und Patienten mit komplexen Behinderungen relevant sein. 

Weitere Informationen zu den Auswirkungen des G-BA-Beschluss abseits der Verordnung per Videosprechstunde finden sich in der Meldung Hilfsmittel-Richtlinie: Prüf- und Genehmigungsverfahren vereinfachen.