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Nagelspangenbehandlung

Die Nagelspangenbehandlung ist ein verordnungsfähiges Heilmittel. Sie dient der Korrektur eingewachsener Fußnägel und beugt erneutem Einwachsen vor. Der aktualisierte Flyer bietet einen kompakten Überblick zu Verordnung, Durchführung und Abrechnung in der in der Podologie.

Verordnung, Durchführung und Abrechnung: Flyer gibt Informationen

Noch gültige Regelungen zur Nagelspangenbehandlung bis September

Neue Regelungen zur Nagelspangenbehandlung

Ab dem 1. Oktober 2025 gelten für alle Verordnungen neue Vorgaben für die Nagelspangenbehandlung. Für Verordnungen mit Ausstellungsdatum bis zum 30. September 2025 gelten weiterhin die bisherigen Regelungen – unabhängig vom tatsächlichen Behandlungszeitraum.

Podologische Behandlung mit Nagelkorrekturspangen

Die Nagelspangenbehandlung bei eingewachsenen Zehennägeln ist ein verordnungsfähiges Heilmittel, geregelt durch die Heilmittel-Richtlinie und den Vertrag zur podologischen Versorgung. Sie behandelt den Unguis incarnatus (eingewachsenen Zehennagel) in den Stadien 1 bis 3 an den Füßen. Ziel ist die Korrektur von Fehlstellungen und Verhinderung erneuten Einwachsens, indem eine individuell angefertigte oder fertige Spange den Nagel in seine natürliche Form zurückführt.

Die Unterteilung in folgende drei Stadien ist gebräuchlich:

  • Stadium 1: Der Nagel beginnt seitlich in die Haut einzuwachsen. Die Haut schmerzt und beginnt sich zu entzünden.
  • Stadium 2: Am Rand des eingewachsenen Nagels hat sich neues, entzündetes Gewebe (Granulationsgewebe) gebildet. Das Gewebe nässt und eitert.
  • Stadium 3: Der betroffene Nagelbereich ist chronisch entzündet und eitert immer mal wieder. Das Granulationsgewebe wächst bereits über den Nagel.

Zusammenfassung: Verordnung und Durchführung der Nagelspangenbehandlung

  • Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Heilmittel-Richtlinie am 17. Februar 2022 geändert.
  • Seit 1. Juli 2022 können Ärztinnen und Ärzte die Nagelspangenbehandlung als Heilmittel verordnen.
  • Die Richtlinie regelt unter anderem Verordnungsvoraussetzungen, die Aufgaben der Beteiligten sowie die Zusammenarbeit der Berufsgruppen.
  • Nagelspangenbehandlung ist ausschließlich  bei eingewachsenem Zehennagel (ICD L60.0) in den Stadien 1–3 verordnungsfähig.
  • Durchführung durch alle zugelassenen Podologinnen und Podologen, es ist kein zusätzlicher Qualifikationsnachweis nötig.
  • Die Therapie erfolgt in zugelassenen Podologie-Praxen.
  • Behandlung umfasst Spangenfertigung, Anpassung, Anlegen, Nachregulieren, Entfernen sowie Beratung zu Nagelpflege und Schuhwerk.
  • Weitergehende Diagnostik, Wundversorgung und Therapien bleiben Aufgabe der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes.

Besonderheiten bei Stadium 2 und 3 (Diagnosegruppe UI2)

Beim Stadium 2 und 3 (Diagnosegruppe UI2) gelten einige Besonderheiten.

Modellwechsel

Ist in Abweichung zur Erstbefundung in Einzelfällen ein Wechsel des Nagelspangentyps therapeutisch indiziert, kann dieser vom Therapeuten eigenverantwortlich durchgeführt werden. Der Podologe muss das auf der Verordnung vermerken und in der Patientendokumentation gesondert begründen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Wechsel aufgrund der vorliegenden Schädigung zu einer therapeutisch sachgerechteren oder effizienteren Durchführung der Behandlungsleistung führt.

Spezielle Dokumentationsanforderungen

Grundsätzlich muss die Podologin oder der Podologe jede Therapieeinheit dokumentieren, einschließlich erbrachter Leistungen, Besonderheiten (z. B. Unverträglichkeiten), verwendetem Material und Spangentyp.

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