Verordnung, Durchführung und Abrechnung: Flyer gibt Informationen
Mit diesem überarbeiteten Flyer stellt die AOK die wichtigsten Informationen zur Nagelspangenbehandlung als verordnungsfähiges Heilmittel bereit. Die Anpassung berücksichtigt die Neuerungen ab dem 1. Oktober 2025 sowie die die Regelungen der Heilmittel-Richtlinie.
Der Flyer informiert unter anderem über:
- abrechnungsfähigen Leistungen inklusive Positionsnummern, Regelleistungszeiten und Abrechnungshinweisen,
- die Voraussetzungen für die Verordnung,
- die Durchführung in der podologischen Praxis,
- Besonderheiten bei Stadium 2 und 3 (Diagnosegruppe UI 2) sowie
- notwendige Dokumentationen (z. B. Fotodokumentation, Therapiebericht).
Noch gültige Regelungen zur Nagelspangenbehandlung bis September
Der noch bis zum 30. September 2025 gültige Flyer zeigt den aktuellen Stand der Nagelspangenbehandlung in der Podologie.
Neue Regelungen zur Nagelspangenbehandlung
Ab dem 1. Oktober 2025 gelten für alle Verordnungen neue Vorgaben für die Nagelspangenbehandlung. Für Verordnungen mit Ausstellungsdatum bis zum 30. September 2025 gelten weiterhin die bisherigen Regelungen – unabhängig vom tatsächlichen Behandlungszeitraum.
Künftig werden die Leistungen in den Diagnosegruppen UI 1 und UI 2 einheitlich unter dem Begriff „Nagelspangenbehandlung“ geführt. Eine Unterteilung in unterschiedliche Spangensysteme entfällt. Neben der „Nagelspangenbehandlung“ (78610) wird eine neue Leistung „Aufschlag für besonderen Aufwand“ (78620) eingeführt. Dieser ist nur abrechnungsfähig bei der Behandlung von Kindern bis zu 14 Jahren oder von Patientinnen und Patienten mit Unguis incarnatus Stadien 2 bis 3 (UI2).
Die Erstbefundung kann einmalig zu Beginn einer Nagelspangenbehandlungsserie erfolgen. Eine Behandlungsserie bezieht sich stets auf einen zu behandelnden Nagel und kann mehrere Verordnungen umfassen. Standardmäßig führen Podologinnen und Podologen die Erstbefundung (klein) in 20 Minuten durch. Nur in Ausnahmefällen (z.B. multimorbide Patientinnen und Patienten) kann bei Bedarf die Erstbefundung (groß) mit einer Regelleistungszeit von 45 Minuten abgerechnet werden.
Je Verordnung darf die Zahl der abgerechneten Kontrolltermine die Zahl der verordneten Behandlungseinheiten nicht übersteigen (UI1: max. 8 Kontrollen / UI2: max. 4 Kontrollen). Wenn sich bei einem Termin zur Nachregulierung bzw. Folgeterminen kein konkreter Behandlungsbedarf ergibt, ist anstelle der Nagelspangenbehandlung (78610) eine Kontrolle (78510) abzurechnen.
Die Podologin oder der Podologe kann einen therapeutisch begründeten Modellwechsel eigenverantwortlich durchführen. Der Grund für den Modellwechsel ist nur noch in der Patientendokumentation zu begründen. Die Begründung auf der Rückseite der Verordnung entfällt zukünftig.
Podologische Behandlung mit Nagelkorrekturspangen
Die Nagelspangenbehandlung bei eingewachsenen Zehennägeln ist ein verordnungsfähiges Heilmittel, geregelt durch die Heilmittel-Richtlinie und den Vertrag zur podologischen Versorgung. Sie behandelt den Unguis incarnatus (eingewachsenen Zehennagel) in den Stadien 1 bis 3 an den Füßen. Ziel ist die Korrektur von Fehlstellungen und Verhinderung erneuten Einwachsens, indem eine individuell angefertigte oder fertige Spange den Nagel in seine natürliche Form zurückführt.
Die Unterteilung in folgende drei Stadien ist gebräuchlich:
- Stadium 1: Der Nagel beginnt seitlich in die Haut einzuwachsen. Die Haut schmerzt und beginnt sich zu entzünden.
- Stadium 2: Am Rand des eingewachsenen Nagels hat sich neues, entzündetes Gewebe (Granulationsgewebe) gebildet. Das Gewebe nässt und eitert.
- Stadium 3: Der betroffene Nagelbereich ist chronisch entzündet und eitert immer mal wieder. Das Granulationsgewebe wächst bereits über den Nagel.
Zusammenfassung: Verordnung und Durchführung der Nagelspangenbehandlung
- Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Heilmittel-Richtlinie am 17. Februar 2022 geändert.
- Seit 1. Juli 2022 können Ärztinnen und Ärzte die Nagelspangenbehandlung als Heilmittel verordnen.
- Die Richtlinie regelt unter anderem Verordnungsvoraussetzungen, die Aufgaben der Beteiligten sowie die Zusammenarbeit der Berufsgruppen.
- Nagelspangenbehandlung ist ausschließlich bei eingewachsenem Zehennagel (ICD L60.0) in den Stadien 1–3 verordnungsfähig.
- Durchführung durch alle zugelassenen Podologinnen und Podologen, es ist kein zusätzlicher Qualifikationsnachweis nötig.
- Die Therapie erfolgt in zugelassenen Podologie-Praxen.
- Behandlung umfasst Spangenfertigung, Anpassung, Anlegen, Nachregulieren, Entfernen sowie Beratung zu Nagelpflege und Schuhwerk.
- Weitergehende Diagnostik, Wundversorgung und Therapien bleiben Aufgabe der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes.
Besonderheiten bei Stadium 2 und 3 (Diagnosegruppe UI2)
Beim Stadium 2 und 3 (Diagnosegruppe UI2) gelten einige Besonderheiten.
Die Nagelspangenbehandlung darf nur in enger Abstimmung mit dem verordnenden Arzt erfolgen. Bei Verschlechterung des Krankheitsbildes oder Auftreten von Komplikationen, wie offenen Wunden, neu aufgetretenen oder zunehmenden Entzündungsanzeichen oder Eiterbildung, ist eine ärztliche Behandlung notwendig. Der Podologe informiert in diesen Fällen unverzüglich den verordnenden Arzt und weist die Patientin oder den Patienten auf die Notwendigkeit eines Arztbesuches hin.
Falls erforderlich muss das fachgerechte Anlegen oder Wechseln eines Verbandes an dem betroffenen Zeh durchgeführt werden. Die Wundbehandlung und die Wundkontrolle ist eine ärztliche Aufgabe.
Für die Diagnosegruppe UI2 ist jeweils vor Beginn sowie nach Abschluss der Nagelspangenbehandlung eine Fotodokumentation des betroffenen Nagels durchzuführen. Bei Verschlechterung des podologischen Befundes, vom Patienten angegebener Verstärkung der subjektiven Beschwerden oder Auftreten von Komplikationen ist unmittelbar eine zusätzliche Fotodokumentation durchzuführen. Die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt kann im Rahmen des Therapieberichts (gemäß § 16 Absatz 7 der Heilmittel-Richtlinie) die Fotodokumentation anfordern.
Modellwechsel
Ist in Abweichung zur Erstbefundung in Einzelfällen ein Wechsel des Nagelspangentyps therapeutisch indiziert, kann dieser vom Therapeuten eigenverantwortlich durchgeführt werden. Der Podologe muss das auf der Verordnung vermerken und in der Patientendokumentation gesondert begründen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Wechsel aufgrund der vorliegenden Schädigung zu einer therapeutisch sachgerechteren oder effizienteren Durchführung der Behandlungsleistung führt.
Spezielle Dokumentationsanforderungen
Grundsätzlich muss die Podologin oder der Podologe jede Therapieeinheit dokumentieren, einschließlich erbrachter Leistungen, Besonderheiten (z. B. Unverträglichkeiten), verwendetem Material und Spangentyp.
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Weiterführende Informationen und umfassende Hinweise rund um den Vertrag nach § 125 SGB V über die Versorgung mit Podologie stehen auf der entsprechenden Seite “Vetrag Podologie”.
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