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Hebammenhilfevertrag: Anpassungen erleichtern Umsetzung ab April 2026

Für freiberufliche Hebammen gelten ab dem 1. April 2026 wichtige Änderungen im Hebammenhilfevertrag. Ziel ist es, die Regelungen praxisnäher zu gestalten. Dazu zählen flexiblere Vergütungsmodelle bei der Eins-zu-eins-Betreuung, neue abrechenbare Leistungen im ambulanten Bereich und reduzierte Dokumentationspflichten. Die neuen Abrechnungspositionen gelten ab dem 15. Mai 2026.

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Hebamme tastet Bauch einer schwangeren Frau ab
iStock.com/sturti

Ab 15. Mai 2026 gelten geänderte Abrechnungspositionen

Für freiberufliche Hebammen gibt es wichtige Anpassungen im Hebammenhilfevertrag. Ziel ist es, die Regelungen praxisnäher zu gestalten und die Abrechnung sowie Dokumentation zu erleichtern. Die Änderungen gelten ab dem 1. April 2026. Die neuen beziehungsweise geänderte Abrechnungspositionen können ab 15. Mai 2026 zur Abrechnung gebracht werden.

Mehr Flexibilität bei der Eins-zu-eins-Betreuung

Die Vergütung der Beleghebammen für die Eins-zu-eins-Betreuung hat sich mit dem neuen Hebammenhilfevertrag mehr als verdoppelt. Die freiberuflichen Hebammen erhalten jetzt die Pauschale aufteilbar in 5-Minuten-Zeiträumen, wenn sie eine Versicherte von zwei Stunden vor bis zwei Stunden nach der Geburt durchgehend allein betreuen. Die Zulage ist nun auch bei schnellen Geburten sowie bei einem Wechsel der Hebamme im Schichtdienst abrechenbar.

Neue abrechenbare Leistungen im ambulanten Bereich

Bisher enthielt der Hebammenvertrag keine ambulanten Leistungen (außerhalb des stationären Aufenthaltes) für Beleghebammen. Die Änderungsvereinbarung sieht vor, Leistungen zur ambulanten Abklärung eines akuten Behandlungsbedarfs direkt mit den Krankenkassen abrechnen zu können. Diese Vereinbarung ist bis Ende 2027 befristet. Das lässt Beleghebammen die nötige Zeit, um ihre Verträge mit Krankenhäusern so umzustellen, dass sie die Entlohnung korrekt direkt mit dem Krankenhaus vereinbaren.

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