Fachportal für Leistungserbringer

Wer kann den einmaligen Zuschuss beantragen?

Medizinische Rehabilitationseinrichtungen stellen ihren Antrag bei ihrem hauptbelegenden Reha-Trägerbereich (§ 3 Abs. 1 ReHV).

Folgende Leistungserbringer sind anspruchsberechtigt:

  • Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (Vertragseinrichtungen der Reha-Träger sowie deren Eigeneinrichtungen)
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX
  • Werkstätten für behinderte Menschen
  • Andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX, soweit Sie Leistungen im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich (gem. § 57 SGB IX) erbringen