Mindestanforderungen für Prüfungen in Pflegeeinrichtungen
Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) regeln die Mindestanforderungen für die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität. Der Medizinische Dienst Bund (MD Bund) erstellt und beschließt diese Richtlinien. Die rechtliche Grundlage und den Rahmen für die QPR bilden die Maßstäbe und Grundsätze (MuG).
Der MD Bund und der Prüfdienst der privaten Krankenversicherung überprüfen regelmäßig im Abstand von höchstens einem Jahr, ob die zugelassenen Pflegeeinrichtungen die gesetzlichen und vertraglichen Qualitätsanforderungen erfüllen. Das können Regelprüfungen, Anlassprüfungen oder Wiederholungsprüfungen sein. Für Einrichtungen mit einem hohen Qualitätsniveau kann der Prüfrhythmus um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
- Die Regelprüfung umfasst die Bewertung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. Sie beinhaltet im ambulanten Bereich auch die Abrechnung der genannten Leistungen.
- Bei der Anlassprüfung liegt der Schwerpunkt auf der Ergebnisqualität.
- Und bei der Wiederholungsprüfung wird nachgeprüft, ob der ambulante Pflegedienst oder die stationäre Pflegeeinrichtung die zuvor festgestellten Qualitätsmängel beseitigt hat.
Neue Qualitätsprüfungs-Richtlinien für ambulante Pflegedienste
Ab dem 1. Juli 2026 gelten die „Qualitätsprüfungs-Richtlinien ambulante Pflege Teil 1a“ (QPR ambulante Pflege Teil 1a) und ersetzen die bisherigen Vorgaben. Einen Überblick zu den künftigen Änderungen in der News “Neue Qualitätsprüfungs-Richtlinien für ambulante Pflegedienste ab Juli 2026” und weitere Informationen bei Medizinische Dienst Bund.
- Gesundheitspartner-Portal der AOKNews: Überblick und Hinweise, was sich ändert
- Medizinische Dienst BundPresseinfo zu den neuen Richtlinien für Qualitätsprüfungen
Ambulante Pflegedienste und Ambulante Betreuungsdienste
Seit dem 1. Januar 2021 sind die QPR im ambulanten Bereich in Teil 1a (ambulante Pflegedienste) und Teil 1b (ambulante Betreuungsdienste) gegliedert.
Ab dem 1. Juli 2026 gelten die angepassten:
- Qualitätsprüfungs-Richtlinien ambulante Pflege Teil 1a – Ambulante Pflegedienste (QPR ambulante Pflege Teil 1a) sowie
- Qualitätsprüfungs-Richtlinien ambulante Pflege Teil 1b – Ambulante Betreuungsdienste (QPR ambulante Pflege Teil 1b).
Hintergrund der neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien ist das zweite Pflegestärkungsgesetz, mit dem die Qualitätssicherung im Rahmen der Pflegeversicherung grundlegend neu ausgerichtet wurde.
Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) Teil 1a - Ambulante Pflegedienste
Die QPR Teil 1a - Ambulante Pflegedienste beinhalten die strukturellen Anforderungen an die intensivpflegerische Versorgung. Grundlagen hierfür sind die geänderten Rahmenempfehlungen der Häuslichen Krankenpflege nach § 132a Abs. 1 SGB V.
- Qualitätsprüfungs-Richtlinien – QPR Ambulante Pflege vom 18. Dezember 2019 Format: PDF | 95 KB | Stand: 01.01.2021
- Teil 1a Ambulante Pflegedienste: Anlage 1 - Erhebungsbogen zur Prüfung der Qualität in ambulanten Pflegediensten Format: PDF | 351 KB
- Teil 1a Ambulante Pflegedienste: Anlage 2 - Prüfanleitung zum Erhebungsbogen zur Prüfung der Qualität in ambulanten Pflegediensten Format: PDF | 588 KB
- Teil 1a Ambulante Pflegedienste: Anlage 3 - Struktur und Inhalte des Prüfberichtes für ambulante Pflegedienste Format: PDF | 30 KB
- Qualitätsprüfungs-Richtlinien ambulante Pflege Teil 1a – Ambulante Pflegedienste - gültig ab 1. Juli 2026 Format: PDF | 2 MB | Stand: 01.07.2026
Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) Teil 1b - Ambulante Betreuungsdienste
Die QPR Teil 1b - Ambulante Betreuungsdienste konkretisiert die Durchführung der Qualitäts- und Abrechnungsprüfung in ambulanten Betreuungsdiensten. Grundlage hierfür sind die Richtlinien zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste nach § 112a SGB XI.
- Qualitätsprüfungs-Richtlinien – QPR Ambulante Pflege vom 08.02.2021 Format: PDF | 70 KB
- Teil 1b Ambulante Betreuungsdienste: Anlage 1 - Erhebungsbogen zur Prüfung der Qualität in ambulanten Betreuungsdiensten Format: PDF | 80 KB
- Teil 1b Ambulante Betreuungsdienste: Anlage 2 - Prüfanleitung zum Erhebungsbogen zur Prüfung der Qualität in ambulanten Betreuungsdiensten Format: PDF | 119 KB
- Teil 1b Ambulante Betreuungsdienste: Anlage 3 - Struktur und Inhalte des Prüfberichtes für ambulante Betreuungsdienste Format: PDF | 26 KB
- Qualitätsprüfungs-Richtlinien ambulante Pflege Teil 1b – Ambulante Betreuungsdienste - gültig ab 1. Juli 2026 Format: PDF | 1 MB | Stand: 01.07.2026
QPR vollstationär
Die externen Qualitätsprüfungen der Medizinischen Dienste und des PKV-Prüfdienstes erfolgen auf der Basis der Qualitätsprüfungsrichtlinien für die vollstationäre Pflege (Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die vollstationäre Pflege – QPR vollstationär). Ziel dieser Richtlinien ist es, die Prüfung der Qualität der Pflege und Versorgung in vollstationären Pflegeeinrichtungen weiter zu verbessern und zu sichern.
Die Sonderregelungen des Kapitels 16 für Anlassprüfungen in Zeiten der Corona-Pandemie wurden am 2. Juni 2020 ergänzt.
QPR-HKP und AKI
Die aktuellen „Qualitätsprüfungs-Richtlinien häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege (QPR-HKP und AKI)“ sind am 13. Juli 2024 in Kraft getreten.
Die bisherigen Qualitätsprüfungs-Richtlinien häusliche Krankenpflege (QPR-HKP) mussten an die neuen Regelungen zur außerklinischen Intensivpflege (AKI) angepasst werden.
PruP-RiLi: Unangemeldete Prüfungen und Prüfrhythmus
Am 6. April 2023 sind die neuen Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität sowie zur Durchführung unangemeldeter Prüfungen in vollstationären Pflegeeinrichtungen (PruP-RiLi) in Kraft getreten. Sie ersetzen die bisherige Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes vom 23. September 2019. Neu ist insbesondere die Möglichkeit, den Prüfrhythmus bei nachgewiesen guter Pflegequalität auf bis zu zwei Jahre zu verlängern. Grundlage sind aktuelle Erkenntnisse aus der Qualitätsprüfung im stationären Bereich. Die Regelungen gelten erstmals für Prüfaufträge ab dem zweiten Halbjahr 2023.