Pflegefachpersonen können künftig mehr Hilfs- und Pflegehilfsmittel empfehlen
Pflegefachpersonen können künftig deutlich mehr Hilfs- und Pflegehilfsmittel empfehlen. Der GKV-Spitzenverband hat die entsprechenden Richtlinien nach den gesetzlichen Änderungen durch das BEEP überarbeitet. Neu hinzugekommen sind unter anderem Produkte für Inkontinenz, Tracheostoma, Dekubitus- und Stomaversorgung. Eine ärztliche Verordnung ist bei entsprechender Empfehlung grundsätzlich nicht erforderlich.

Richtlinien für Pflegefachpersonen überarbeitet
Der GKV-Spitzenverband hat die bestehenden Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen überarbeitet. Anlass sind die gesetzlichen Änderungen durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP). Die überarbeiteten Richtlinien wurden am 6. Juli 2026 beschlossen und inzwischen vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt.
Bereits seit 2022 können Pflegefachpersonen bestimmte Hilfs- und Pflegehilfsmittel empfehlen. An diesem grundsätzlichen Verfahren ändert sich nichts. Deutlich erweitert wurde jedoch der Katalog der Produkte, für die eine solche Empfehlung möglich ist. Hinzugekommen sind insbesondere Hilfsmittel aus den Bereichen Inkontinenz, Adaptionshilfen, Tracheostoma, Dekubitusversorgung und Stoma.
Voraussetzung für die Empfehlung ist eine entsprechende pflegefachliche Qualifikation. Bei der Erweiterung des Katalogs wurde das Qualifikationsniveau einer Pflegefachperson nach § 15a Absatz 3 SGB V zugrunde gelegt. Pflegefachpersonen können die aufgenommenen Produkte empfehlen, wenn sie den individuellen Bedarf aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz beurteilen können und dafür keine ärztliche Maßnahme oder Therapieentscheidung erforderlich ist.
Bedeutung der Empfehlung für die Versorgung
Empfiehlt eine dazu befugte Pflegefachperson ein Hilfs- oder Pflegehilfsmittel nach den Richtlinien, wird dessen Erforderlichkeit beziehungsweise Notwendigkeit gesetzlich vermutet. Eine zusätzliche ärztliche Verordnung ist für diese Versorgung grundsätzlich nicht erforderlich. Die Empfehlung führt jedoch nicht automatisch zur Versorgung: Die weiteren Vorgaben des jeweiligen Genehmigungs- und Versorgungsverfahrens sowie der Versorgungsverträge sind weiterhin zu beachten.
Darüber hinaus stellen die neuen Richtlinien klar, dass Pflegefachpersonen bei ihren Empfehlungen keine eigenwirtschaftlichen Interessen verfolgen dürfen. Im Empfehlungsformular wurde außerdem die Bestätigung des Leistungsempfangs durch die versicherte Person gestrichen, da entsprechende Nachweise üblicherweise bereits in den Versorgungsverträgen geregelt sind.
Der GKV-Spitzenverband hat die aktuelle „Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachpersonen nach § 17a Absatz 1 SGB XI“ auf seiner Internetseite eingestellt.
- GKV-SpitzenverbandZu den akutellen Richtlinien und Empfehlungen