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Blankoverordnung: Versorgungsbezogene Pauschalen entfallen für neue Fälle

Für Blankoverordnungen, die ab dem 30. Juli 2026 beginnen, dürfen versorgungsbezogene Pauschalen in der Physio- und Ergotherapie nicht mehr abgerechnet werden. Bestehende Behandlungen bleiben von der Neuregelung unberührt.

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Versorgungsbezogene Pauschalen nur noch für laufende Blankoverordnungen

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilitätsgesetz wurde § 125a SGB V geändert. Danach dürfen Verträge zur Blankoverordnung keine gesonderten Pauschalen mehr für eine besondere Versorgungsverantwortung vorsehen, die über die Analyse des therapeutischen Bedarfs oder die therapeutische Diagnostik hinausgeht.

Übergangsregelung für bereits begonnene Behandlungen

Für Blankoverordnungen, deren Heilmittelversorgung vor dem 30. Juli 2026 begonnen hat, können die versorgungsbezogenen Pauschalen weiterhin abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass mindestens eine Behandlungs- oder Diagnostikleistung vor diesem Stichtag erbracht wurde.

Für später begonnene Blankoverordnungen sind die versorgungsbezogenen Pauschalen nicht mehr abrechnungsfähig. Betroffen sind die Positionsnummern 54503 (Ergotherapie) und 20524 (Physiotherapie). Andere Leistungen der Verordnung bleiben von der Änderung unberührt.

Weitere Änderungen ab 2027

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