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Die AOK-Gemeinschaft gliedert sich in elf eigenständig agierende AOKs, welche regionale Angebote und Inhalte für Sie bereithalten.

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Unterstützungspflege nach § 37 Abs.1a SGB V

Für Versicherte, die nicht pflegebedürftig sind oder maximal Pflegegrad 1 haben, übernimmt die AOK die Kosten für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in der Regel bis zu vier Wochen, sofern keine andere Person im Haushalt die Versorgung übernehmen kann.

Muster und Ausfüllanleitung

Für die Verordnung von Unterstützungspflege wird das Muster 12 - Verordnung Häuslicher Krankenpflege verwendet. Dort muss das Feld "Unterstützungspflege" angekreuzt werden.

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