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Abrechnung

Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen müssen den Krankenkassen Angaben zur Abrechnung elektronisch übermitteln.

Datenaustausch einheitlich regeln

Um den Datenaustausch zwischen den Krankenkassen und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen einheitlich zu regeln, haben der GKV-Spitzenverband, die Verbände der Leistungserbringer und die Deutsche Rentenversicherung eine „Rahmenvereinbarung über das Verfahren zur Abrechnung und Übermittlung von Daten zwischen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 301 Abs. 4 SGB V) sowie der gesetzlichen Rentenversicherung (Datenübermittlungs-Rahmenvereinbarung)“ abgeschlossen.

Die Rahmenvereinbarung umfasst auch die technischen Anlagen, basierend auf dem XML-Format. Die Vereinbarung konkretisiert Dateninhalte, nennt Geschäftsvorfälle und Zeitpunkte, zu denen Daten zu übermitteln sind. Sie legt das Daten- und Schlüsselverzeichnis sowie die technische und organisatorische Form des Datenaustausches fest.

Ergänzende Leistungen

Die Anbieter von Rehabilitationssport und Funktionstraining bieten ergänzende Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation an und sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Leistungsabrechnung den Krankenkassen digital zu übermitteln (§ 302 in Verbindung mit § 303 Abs. 3 SGB V). Grundsätzlich ist dazu die Datenfernübertragung als Austauschart zu nutzen.

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