Hinweis zur Verordnungsfähigkeit
Der Gesetzgeber hatte letztmalig die Übergangsfrist für die Erstattung von „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ nach § 31 Abs. 1a SGB V verlängert. Medizinprodukte ohne einen erfolgreich erbrachten Nachweis des medizinischen Nutzens bleiben damit vorerst verordnungs- und erstattungsfähig. Diese Ausnahme gilt für Produkte, die bereits vor dem 2. Dezember 2020 auf dem Markt waren und erstattet wurden.
Diese Frist gilt noch bis zum 31. Dezember 2026.
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung unterscheiden sich von klassischen Verbandmitteln dadurch, dass sie über deren typische und ergänzende Wirkungen hinausgehende Eigenschaften haben. Sie leisten einen eigenständigen Beitrag zur Wundbehandlung.
Für die Erstattungsfähigkeit müssen Hersteller den medizinischen Nutzen ihrer Produkte im Antragsverfahren beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nachweisen.
- Produkte mit positivem Beschluss führt der G-BA in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie.
- Nur dort gelistete sonstige Produkte können von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden.
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung sind noch bis zum 31. Dezember 2026 unter einer Ausnahmeregelung erstattungsfähig: Es werden nicht nur G-BA-gelistete Produkte erstattet, sondern auch Produkte, die bereits vor dem 2. Dezember 2020 – dem Inkrafttreten der entsprechenden G-BA-Richtlinie – auf dem Markt waren und erstattet wurden. Diese Übergangsfrist wurde durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) letztmalig gewährt.
Ausblick: Das ändert sich ab dem 1. Januar 2027
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) wird die gesetzliche Definition von Verbandmitteln zum 1. Januar 2027 neu gefasst. Damit wird die Abgrenzung zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung konkretisiert.
Erstattungsfähige Verbandmittel müssen weiterhin dazu dienen, Wunden zu bedecken, Wundflüssigkeit aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Ergänzend dürfen sie folgende Eigenschaften haben:
- Wunden feucht halten oder reinigen,
- Wundexsudat oder Gerüche binden,
- ein Verkleben mit der Wunde verhindern oder einen atraumatischen Verbandwechsel ermöglichen,
- antimikrobiell im oder am menschlichen Körper wirken.
Neu ist insbesondere, dass die antimikrobielle Wirkung ausdrücklich im Gesetz genannt wird. Das ist für die Einordnung antimikrobieller Wundauflagen relevant.
Für Verbandmittel mit diesen ergänzenden Eigenschaften ist kein gesonderter Nachweis des medizinischen Nutzens beim G-BA erforderlich. Das Nähere zur Abgrenzung zwischen Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung regelt der G-BA in der Arzneimittel-Richtlinie.
Zusammen für eine verantwortungsvolle und nachhaltige Gesundheitsversorgung
Aktuelle Informationen zur Erstattung antimikrobieller Verbandstoffe
Im Zuge der gesetzlichen Entwicklungen im Bereich der Wundversorgung möchten wir Sie über wichtige Regelungen zur Verordnung antimikrobieller Verbandstoffe informieren.
Die gesetzliche Definition von Verbandmitteln sowie die Erstattungsfähigkeit sogenannter "sonstiger Produkte zur Wundbehandlung" im Sinne von Anlage Va Teil 3 der Arzneimittel-Richtlinie – dazu zählen eine Vielzahl antimikrobieller Wundauflagen mit Silber, u. a. – wurde mit der Verkündung des Beitragsstabilisierungsgesetzes konkretisiert.
Wir möchten Ihnen mit diesen Informationen eine verlässliche Entscheidungsgrundlage bereitstellen, sodass Sie Ihre Verordnungspraxis wirtschaftlich anpassen können.
Als mögliche Alternativen kommen Verbandstoffe mit physikalischer Wirkweise in Betracht, also solche ohne direkten Wundkontakt und ohne Abgabe antimikrobieller Wirkstoffe in die Wunde.1 Ihre Wirkung beruht nicht auf pharmakologischen Mechanismen, sondern auf der physikalischen Bindung von Mikroorganismen an der Verbandoberfläche, die beim Verbandwechsel entfernt werden.
Einen wirtschaftlichen Vergleich von Verbandmitteln – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – finden Sie hier:
| Produktart | Tagestherapiekosten3 | Durchschnittliche Kosten je Behandlungsfall4 |
| DACC-beschichtete Verbandmittel | 5,22 € | 1.269,93 € |
| Polyhexanidhaltige Verbandmittel | 2,94 € | 1.363,16 € |
| Silberhaltige Verbandstoffe | 6,20 € | 1.389,54 € |
| Aktivkohlehaltige Verbandstoffe | 3,57 € | 2.270,30 € |
| u.v.a.m |
Ausgewählt wurde das im Jahr 2024 jeweils am häufigsten verordneten Produkts innerhalb der jeweiligen Produktgruppe in der Größe 10×10 cm. Die Reihenfolge der Aufzählung richtet sich nach den durchschnittlichen Kosten je Behandlungsfall.
Bezüglich des Einsatzes von DACC-beschichteten Verbandstoffen möchten wir Ihnen folgende Hinweise für die Praxis geben:
Der Einsatz dieser Verbandstoffe ist in der Regel auf eine kurzfristige indikationsgerechte Anwendung bei aktivem Infektionsgeschehen begrenzt. Es wird empfohlen, die Therapiedauer auf maximal zwei Wochen zu beschränken und den Therapieerfolg anschließend sorgfältig zu überprüfen.2 Eine fortgesetzte Anwendung ohne erkennbaren Nutzen sollte kritisch hinterfragt und gegebenenfalls angepasst werden.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung bei einer qualitativ hochwertigen und wirtschaftlichen Verordnung von Verbandmitteln. Wir wünschen Ihnen und Ihren Patienten einen erfolgreichen Behandlungsverlauf.
Quellen und Fußnoten:
1 https://www.akademie-zwm.ch (px06_01.qxd) - abgerufen am 05.11.2025
2 https://www.kvno.de/praxis/verordnungen/newsletter-verordnungsinfo (Mai 2025 (Update: Oktober 2025) - Wundauflagen bei chronischen Wunden) – abgerufen am 05.11.2025
3 Zur Berechnung der Tagestherapiekosten wurden die Preise gemäß Lauer-Taxe vom 15.10.2026 herangezogen. Die Tagestherapiekosten ergeben sich aus der Stückzahl in der genannten Packungsgröße unter Annahme einer maximalen Verweildauer von sieben Tagen pro Stück auf der Wunde.
4 Die durchschnittlichen Kosten je Behandlungsfall entsprechen dem Mittelwert realer Versichertendaten der AOK Bayern. Dabei wurden die tatsächlich durch die Lieferanten der Verbandstoffe abgerechneten Kosten in Ansatz gebracht. Diese variieren je nach vertraglicher Vereinbarung mit unterschiedlichen Gruppen von Lieferanten.
