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Meldung von wesentlichen Beeinträchtigungen zur Sicherstellung der pflegerischen Vorsorgen (§ 150 Abs. 1 SGB XI)

Wesentliche Beeinträchtigung Pflegekassen anzeigen

Pflegeeinrichtung und Pflegedienst können wesentliche coronabedingte Beeinträchtigungen zur Sicherstellung der pflegerischen Vorsorgen der zuständigen Pflegekasse melden (§ 150 Abs. 1 SGB XI).

Diese sind beispielsweise:

  • nicht kompensierbare Krankheits- oderquarantänebedingte Ausfälle des Personals
  • Höherer Aufwand in der Versorgung des an Corona-Viruserkrankten Pflegebedürftigen, der mit dem Stammpersonal nicht leistbar ist
  • erhöhte Anforderung durch behördlich angeordnete Isolation bzw. Quarantäne

Diese Regelung ist noch bis zum 31. Dezember 2022 gültig.

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