Wesentliche Beeinträchtigung Pflegekassen anzeigen
Pflegeeinrichtung und Pflegedienst können wesentliche coronabedingte Beeinträchtigungen zur Sicherstellung der pflegerischen Vorsorgen der zuständigen Pflegekasse melden (§ 150 Abs. 1 SGB XI).
Diese sind beispielsweise:
- nicht kompensierbare Krankheits- oderquarantänebedingte Ausfälle des Personals
- Höherer Aufwand in der Versorgung des an Corona-Viruserkrankten Pflegebedürftigen, der mit dem Stammpersonal nicht leistbar ist
- erhöhte Anforderung durch behördlich angeordnete Isolation bzw. Quarantäne
Diese Regelung ist noch bis zum 31. Dezember 2022 gültig.