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Erstattung von coronabedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen für Pflegeeinrichtungen (§ 150 Abs. 3 SGB XI)

Finanzielle Belastungen der Pflegeeinrichtungen ausgleichen

Zugelassene Pflegeeinrichtungen konnten Corona-bedingte Mehrkosten und Mindereinnahmen unbürokratisch geltend machen. Dafür stand das entsprechende Formular nach § 150 Absatz 2 SGB XI zur Verfügung.

Regionale Kontaktadressen

Das ausgefüllte Formular musste an die regional zuständige Pflegekasse gesendt werden. Der GKV-Spitzenverband hat eine Liste mit den Zuständigkeiten veröffentlicht. Diese ist nach Bundesländern sortiert.

Zur Liste "Zuständige Pflegekassen für die Kostenerstattung"

Nachweisverfahren

Die Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes zum Ausgleich der COVID-19 bedingten finanziellen Belastungen der Pflegeeinrichtungen sehen vor, dass zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen auf Anfrage der Pflegekassen Nachweise ihre coronabedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen nachweisen. Diese Festlegung gilt auch für zugelassene Betreuungsdienste.

Der GKV-Spitzenverband hat die Regelungen für das Nachweisverfahren gemäß Ziffer 5 veröffentlicht.

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