Neue Weiterbildungsregelungen in der Physiotherapie ab Juni 2026
Ab Juni 2026 gelten neue bundesweite Vorgaben für physiotherapeutische Weiterbildungen. Inhalte werden modernisiert, Zugangsvoraussetzungen erleichtert und digitale Lernformate ermöglicht. Gleichzeitig gibt es Anpassungen bei Fachlehrkräften und klare Übergangsregelungen mit Bestandsschutz für bestehende Qualifikationen.

Zentrale Weiterbildungen umfassend überarbeitet
Nach rund 25 Jahren haben sich die Vertragspartner auf eine umfassende Überarbeitung zentraler Weiterbildungen in der Physiotherapie verständigt. Betroffen sind insbesondere KG-Gerät, Manuelle Therapie, Komplexe Physikalische Entstauungstherapie (KPE) sowie die Qualifikation von Fachlehrkräften.
Was ändert sich konkret?
- Lernziele werden stärker kompetenzorientiert am therapeutischen Prozess ausgerichtet
- Digitale Lehrformate sind künftig teilweise möglich
- KPE: Reduzierung des Umfangs von 170 auf 140 Unterrichtseinheiten
- KG-Gerät: frühzeitiger Zugang bereits im 3. Ausbildungsjahr
- Reduzierte Anforderungen: 2 statt bisher 5 Assistenzen in vollständigen Weiterbildungskursen
- Einheitliche Prüfungsstandards und kleinere Prüfungskommissionen
- Keine verpflichtende ärztliche Leitung oder Beteiligung in Prüfungen
- Einführung eines interprofessionellen Lernmoduls in der Manuellen Therapie
Zeitplan und Übergangsregelungen
Die neuen Regelungen treten zum 1. Juni 2026 in Kraft und sollen nach einer Übergangsphase spätestens zum 1. Juni 2027 verbindlich angewendet werden. Gleichzeitig gilt ein umfassender Bestandsschutz für bisherige Weiterbildungen und Abrechnungserlaubnisse. Für bereits begonnene Weiterbildungen nach altem Recht besteht eine Übergangsfrist bis längstens 31. Mai 2031. Auch bereits qualifizierte Fachlehrkräfte sowie ausgestellte Zertifikate behalten uneingeschränkt ihre Gültigkeit.
Die überarbeitete Anlage 7 zum Vertrag nach § 125 SGB V definiert weiterhin verbindliche Standards für Weiterbildungen und Abrechnungsvoraussetzungen. Die bundeseinheitliche Prüfung und Listung der Weiterbildungsträger und -stätten sowie der Fachlehrkräfte erfolgt weiterhin im Auftrag der Vertragspartner gemäß § 125 Absatz 9 SGB V.
Sonderregelungen für neurologische Behandlungsverfahren bleiben vorerst bestehen
Für bestimmte neurologische Behandlungsformen gelten vorerst weiterhin die bisherigen Regelungen. Das betrifft:
- KG-ZNS nach Bobath (bis und nach Vollendung des 18. Lebensjahres)
- KG-ZNS nach Vojta (bis und nach Vollendung des 18. Lebensjahres)
- KG-ZNS nach PNF (nach Vollendung des 18. Lebensjahres)
Hier bleibt die Anlage 7 in der Fassung vom 21. Juli 2021 gültig, bis neue Weiterbildungsinhalte vereinbart und in die überarbeitete Anlage 7 übernommen wurden. Die Vertragspartner befinden sich dazu aktuell noch in Abstimmung.
- Gesundheitspartner-Portal der AOKVertrag Physiotherapie, mit aktualisierte Anlage 7
- Gesundheitspartner-Portal der AOKAnerkannte Weiterbildungsträger und -stätten in der Physiotherapie