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Rehabilitation vor Pflege

Die Grundlagen für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt.

Pflegebedürftigkeit verhindern

Für die gesetzlichen Krankenkassen gilt das Ziel „Rehabilitation vor Pflege“ und die Umsetzung von „Ambulant vor stationär“ – wenn dafür geeignete Rahmenbedingungen vorliegen. „Rehabilitation vor Pflege“ hat das Ziel, drohende Pflegebedürftigkeit zu verhindern oder bei bereits bestehender Pflegebedürftigkeit den Hilfebedarf zu reduzieren. Das Prinzip „Ambulant vor stationär“ fasst zusammen, dass zuerst alle Möglichkeiten der ambulanten Versorgung ausgeschöpft werden sollen, bevor ein Versicherter stationär in einer Rehabilitationseinrichtung aufgenommen wird.

Eine Rehabilitation muss vom Versicherten beantragt werden. Medizinische Rehabilitationsleistungen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Rehabilitationsträger fallen (zum Beispiel die gesetzliche Renten- oder Unfallversicherung).

Je nach Kostenträger unterscheiden sich die Behandlungs- und Rehabilitationsziele.

  • Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist zuständig, wenn mit der Reha eine Behinderung einschließlich Pflegebedürftigkeit vermieden oder gemindert oder eine Verschlimmerung verhütet werden soll.
  • Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) finanziert eine Rehabilitation, wenn sie dazu dient, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen.
  • Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) übernimmt die Kosten bei Berufskrankheiten und beruflich bedingten Unfällen.
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