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Berufsfeld: Pflege Ändern Gewähltes Berufsfeld: Pflege Zurück zur Übersicht

Pflege-Neuausrichtungsgesetz

Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) erhalten Demenzkranke höhere Leistungen von der Pflegeversicherung.

Leistungen für demenziell Erkrankte in der ambulanten Versorgung erhöht

Ab 2013 werden Demenzkranke höhere Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten. Das sieht das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege- Neuausrichtungsgesetz - PNG) vor, das am 30. Oktober 2012 in Kraft getreten ist. Dafür stieg der Beitrag zur Pflegeversicherung zum 1. Januar 2013 von 1,95 auf 2,05 Prozent (für Kinderlose von 2,2 auf 2,3 Prozent).

Einen Überblick über die Pflegereform 2012 bietet der aktuelle Flyer des AOK-Bundesverbandes für Leistungserbringer. Er enthält die wichtigsten Neuregelungen, die für die Anbieter von stationären und ambulanten Pflegeleistungen relevant sind.

Zusätzliches Geld in der Pflegestufe 0

Kernstück der Pflegereform 2012 sind die verbesserten Leistungen für Demenzkranke. Ab 1. Januar 2013 erhalten Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die keiner der drei Pflegestufen zugeordnet sind (Pflegestufe 0), zusätzlich zu dem bisherigen Betreuungsgeld in Höhe von 100 Euro (Grundbedarf) beziehungsweise 200 Euro (erhöhter Bedarf) im Monat, auch Geld- oder Sachleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. So bekommen Demenzkranke, die von Angehörigen betreut werden, künftig Pflegegeld in Höhe von 120 Euro im Monat. Übernimmt stattdessen ein Pflegedienst die Betreuung, stellt die Pflegekasse dafür 225 Euro monatlich zur Verfügung.

Höhere Leistungen in der Pflegestufe I und II

Demenzpatienten in den Pflegstufen I und II profitieren ebenfalls: Für Betroffene in der Pflegestufe I, die zu Hause von ambulanten Pflegediensten betreut werden, werden Pflegekassen künftig bis zu 665 Euro zur Verfügung stellen. In der Pflegestufe II wird der Betrag auf 1.250 Euro steigen. Auch das Pflegegeld wird aufgestockt. In der Pflegestufe I soll es auf 305 Euro angehoben werden, in der Pflegestufe II auf 525 Euro. Für Pflegebedürftige in der Pflegestufe III ist dagegen keine Aufstockung vorgesehen.

Betreuung als Pflegesachleistung

Ab 2013 können Pflegebedürftige und Demenzkranke neben den bisherigen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung auch häusliche Betreuung als Pflegesachleistung in Anspruch nehmen. Auch Menschen mit Demenz, die keiner der drei Pflegestufen zugeordnet sind (Pflegestufe 0) können Betreuungsleistungen als von den Pflegediensten zu erbringende Sachleistung erhalten. Dazu zählen Hilfe, Unterstützung und Beaufsichtigung im häuslichen Umfeld und Aktivitäten zur Gestaltung des Alltags. Außerdem können mehrere Demenzkranke gemeinsam solche Leistungen in Anspruch nehmen.

Alternative Vergütung für Pflegedienste

Neben der bisher üblichen Abrechnung nach Leistungskomplexen können Pflegedienste mit ihren Kunden ab 2013 auch Vergütungen nach Zeit vereinbaren. So kann der Pflegebedürftige die benötigten Leistungen nach seinen Bedürfnissen zusammenstellen. Berechnet wird die Zeit, die ein Pflegedienst dafür aufwendet. Dabei ist jede Form von Pauschalen unzulässig, außer für hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge und Fahrtkosten. Der Pflegebedürftige kann zwischen den beiden Vergütungssystemen wechseln. Welche Leistungen nach welchem System erbracht werden, vereinbaren die Pflegedienste gemeinsam mit den Pflegebedürftigen.

Förderung von Wohngruppen

Bei ambulant betreuten Wohngruppen handelt es sich um Wohngemeinschaften von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen, mit dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung. Pflegebedürftige, die in solchen betreuten Wohngruppen wohnen, erhalten künftig einen Zuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich. Voraussetzung ist unter anderem, dass eine Pflegekraft in der Wohngruppe tätig ist, die organisatorische, verwaltende und pflegerische Aufgaben übernimmt.

Wer eine solche Gruppe nach Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungsgesetzes (PNG) gründet, erhält dafür eine Förderung in Höhe von 2.500 Euro pro Person. Der Gesamtbetrag für eine Wohngemeinschaft ist auf 10.000 Euro begrenzt. Die Förderung endet, wenn die zur Verfügung gestellte Summe von 30 Millionen Euro aufgebraucht ist, spätestens aber am 31. Dezember 2015. Weitere zehn Millionen Euro stehen für die wissenschaftlich gestützte Weiterentwicklung neuer Wohnformen zur Verfügung. Gefördert werden Konzepte, die eine bewohnerorientierte individuelle Versorgung außerhalb von vollstationären Einrichtungen anbieten.

Anteiliges Pflegegeld bei Kurz- und Verhinderungspflege

Fällt bei häuslicher Pflege die Pflegeperson wegen Urlaub oder Krankheit aus und benötigt der Pflegebedürftige deshalb eine Kurzzeit- oder Verhinderungspflege, so wird in solchen Fällen künftig die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt.

Leichterer Zugang zur Rehabilitation für Pflegende

Das Gesetz sieht auch Regelungen vor, die Pflegende entlasten und ihnen den Zugang zur Rehabilitation erleichtern sollen. So haben pflegende Angehörige künftig die Möglichkeit, bei anstehenden Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen, Menschen, die sie pflegen, in die entsprechende Einrichtung mitzunehmen und sie dort für die Dauer des Aufenthalts professionell betreuen zu lassen. Die Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, die solche Leistungen der Kurzzeitpflege mit anbieten, benötigen keine eigene Zulassung der Pflegekassen. Die Kostenübernahme für die Kurzzeitpflege ist allerdings mit der Pflegekasse im Vorfeld zu klären.

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

Die verbesserten Leistungen für Demenzkranke sind laut Gesetz nur eine Übergangslösung auf dem Weg zu einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. In einem gesonderten Gesetz will die Regierung dafür rechtliche Voraussetzungen schaffen. Daran arbeitet der vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzte Expertenbeirat unter Vorsitz von Wolfgang Zöller und Klaus-Dieter Voß. Seine Aufgabe ist es, die noch offenen Umsetzungsfragen schnellstmöglich zu klären.

Stärkung der Selbsthilfe

Mit zehn Cent je Versicherten und Kalenderjahr will der Gesetzgeber die Selbsthilfegruppen fördern, die Pflegebedürftigen, Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf und deren Angehörigen unterstützen.

Bessere medizinische Versorgung in Pflegeheimen

Medizinische Versorgung in Pflegeheimen soll verbessert werden. Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen (K(Z)V) werden stärker in die Pflicht genommen, Kooperationsverträge zwischen Ärzten und Pflegeheimen zu vermitteln. Der Antrag ist an die jeweilige K(Z)V zu richten.

Mehr Transparenz in der stationären Pflege

Pflegeheime müssen ab Januar 2014 Pflegekassen darüber informieren, wie sie die medizinische und Arzneimittelversorgung ihrer Bewohner sicherstellen. Diese Informationen werden dann für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich aufbereitet und im Internet veröffentlicht. Auch Pflegeeinrichtungen müssen diese Informationen an gut sichtbarer Stelle platzieren.

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