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Zweites Pflegestärkungsgesetz

Durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) gelten seit 2017 grundlegende Veränderungen im Pflegesystem für Pflegebedürftige, Angehörige sowie Pflegekräfte.

PSG II

Der Deutsche Bundestag hat am 13. November 2015 das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) beschlossen. Der Bundesrat hat das Gesetz am 18. Dezember 2015 abschließend beraten und zugestimmt. Das PSG II ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Die Regelungen zur Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und zu den ambulanten Wohngruppen gelten seit 2017.

Bessere Pflegeberatung

Die Pflegeberatung wird ausgebaut: Zum Beratungsangebot gehört nun auch, über Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger zu informieren. Jeder Pflegebedürftige erhält außerdem bei der Beratung einen festen Ansprechpartner.

Der GKV-Spitzenverband erlässt Richtlinien zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung. Diese sind unmittelbar verbindlich für die Pflegeberater, die in den Pflegekassen und den Pflegestützpunkten tätig sind, sowie für die Beratungsstellen, die Pflegeberatung im Auftrag der Pflegekassen durchführen. Darüber hinaus sollen alle Beratungsstellen vor Ort enger zusammenarbeiten. Ziel ist es,  die Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote voranzutreiben. Näheres zur Zusammenarbeit legen die Vertragspartner auf Landesebene in entsprechenden Rahmenvereinbarungen fest.

Pflegebedürftige, die Sachleistungen der Pflegeversicherung erhalten, und Menschen mit Pflegegrad 1, die Pflegegeld beziehen, können auf Wunsch einen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit (§ 37 Abs. 3 SGB XI) in Anspruch nehmen. Die Beratung dient dazu, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und den pflegenden Angehörigen regelmäßig Hilfestellung und praktische pflegefachliche Unterstützung zu bieten. Welche Qualitätsanforderung die Beratungsbesuche erfüllen sollen, wird der neue Qualitätsausschuss in den entsprechenden Empfehlungen formulieren.

Übersicht über niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote

Die Leistungs- und Preisvergleichsliste, die die Landesverbände der Pflegekassen erstellen, enthalten künftig neben den Angaben zu Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen auch Informationen zu Angeboten und Kosten von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten. Die Listen werden im Internet veröffentlicht.

Ambulante Wohngruppen

Der Zuschlag für ambulante Wohngruppen erhöht sich seit 2017 auf 214 Euro monatlich. Das Gesetz stellt klar, dass die Förderung nur für solche Wohnformen gilt, die keine Leistungen der vollstationären Pflege beinhalten. Das gilt auch für teilstationäre Pflege.

Ergibt eine Prüfung durch den MDK, dass die Pflege in einer ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sicherzustellen ist, können die Bewohner auch Leistungen der Tages- und Nachtpflege in Anspruch nehmen.

Keine Personalkürzungen durch neue Dokumentation

Seit Ende 2014 gibt es die flächendeckende Einführung einer vereinfachten Pflegedokumentation (Strukturmodell) in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Das PSG II stellt klar, dass die zeitliche Entlastung der Pflegekräfte durch das neue Pflegedokumentationsmodell nicht zu Personalkürzungen führen darf.

Qualitätsprüfungen und Qualitätsberichte

Mit dem Gesetz wird auch das System der Qualitätsprüfungen und Qualitätsberichte grundlegend reformiert. Die sogenannten Qualitätsdarstellungsvereinbarungen werden überarbeitet. Vor allem die Ergebnisqualität soll dort eine größere Rolle spielen. Bis 2017 beziehungsweise 2018 müssen die Instrumente für die Prüfung der Qualität von Pflegeleistungen und für die Qualitätsberichterstattung in der stationären und ambulanten Pflege stehen. Auch sind neue Maßstäbe und Grundsätze sowie die Qualitäts-Prüfungsrichtlinie zu beschließen. Dazu wird die bisherige "Schiedsstelle Qualitätssicherung" zu einem entscheidungsfähigen Qualitätsausschuss umgestaltet. Die Entwicklung erfolgt mit Hilfe wissenschaftlicher Begleitung, hierfür steht eine qualifizierte Geschäftsstelle dem Ausschuss zur Seite. Der Qualitätsausschuss soll mit jeweils bis zu zehn Vertretern der Kostenträger und der Leistungserbringer besetzt werden. Vertreter weiterer Organisationen sollen oder können im Ausschuss vertreten sein, würden dann aber auf die Zahl der Mitglieder beider Seiten angerechnet. Die Gründungsversammlung des Vereins "Geschäftsstelle Qualitätsausschuss Pflege" fand am 4. April 2016 statt.

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

Seit 2017 gelten ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsinstrument bei der Pflegeeinstufung. Die neue Definition von Pflegebedürftigkeit soll dazu beitragen, dass nicht mehr zwischen körperlichen Einschränkungen einerseits und kognitiven und psychischen Einschränkungen andererseits unterschieden wird. Der individuelle Unterstützungsbedarf jedes Einzelnen soll ausschlaggebend sein.

Andere Regeln für Begutachtung

Die neue Pflegeeinstufung beinhaltet fünf Pflegegrade statt der bisherigen drei Pflegestufen. Maßgeblich für die Einstufung ist künftig der Grad der Selbstständigkeit einer Person in allen pflegerelevanten Bereichen. Der GKV-Spitzenverband hat den Auftrag, die Begutachtungs-Richtlinie entsprechend anzupassen.

Für die Pflegebedürftigen, die zum Stichtag der Umstellung bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, gilt eine Überleitungsregelung: Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen kommen automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad, Pflegebedürftige mit dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Alltagskompetenz in den übernächsten Pflegegrad. Eine erneute Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist nicht nötig. 

Wiederholungsbegutachtung und neue Anträge

Vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 finden keine Wiederholungbegutachtungen mehr statt, auch dann nicht, wenn der MDK oder andere Gutachter diese empfohlen haben. Ausnahme: Wiederholungsbegutachtungen sind möglich, wenn sich der Hilfebedarf deutlich verringert, zum Beispiel aufgrund von erfolgten Eingriffen oder Rehabilitationsmaßnahmen.

Vom 1. Januar 2017 bis 1. Januar 2019 erfolgen bei Pflegebedürftigen, die am 1. Januar 2017 in einen Pflegegrad übergeleitet wurden, keine Wiederholungsbegutachtungen. Dies gilt auch dann, wenn der MDK oder der von der Pflegekasse beauftragte Gutachter eine Wiederholungsbegutachtung in diesem Zeitraum empfohlen hat.

Wegen der Umstellung auf das neue Begutachtungssystem gelten vom 1. November 2016 bis 31. Dezember 2017 für die gestellten Anträge auf Pflegeleistungen andere Rückmeldefristen. Nur beim besonders dringlichen Bedarf müssen Pflegekassen spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags ihre Entscheidung dem Antragsteller mitteilen. Wann ein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf vorliegt, legt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bundesweit einheitlich fest.

Mehr Geld für die Pflege

Zur Finanzierung des PSG II steigen die Beiträge zur Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 um weitere 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 beziehungsweise 2,8 Prozent für Kinderlose. Insgesamt stehen seit 2017 jährlich rund fünf Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung. Damit fließen in die Pflege weitere 1,2 Milliarden Euro.

Die Hauptleistungsbeträge seit dem 1. Januar 2017 (in Euro)

  PG1 PG2 PG3 PG4 PG5
Geldleistung ambulant   316 545 728 901
Sachleistung ambulant   689 1.298 1.612 1.995
Leistungsbetrag vollstationär 125 770 1.262 1.775 2.005

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsangebote

Alle Pflegebedürftigen in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen haben einen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld werden zur Regelleistung der Pflegeversicherung.

Bessere soziale Absicherung für pflegende Angehörige

Seit 2017 wird die Pflegeversicherung für mehr pflegende Angehörige Rentenbeiträge entrichten. Maßgeblich dafür ist, in welchem Umfang die Angehörigen die Pflege übernehmen und in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingestuft ist. Auch die Absicherung der Pflegepersonen in der Arbeitslosen- und der Unfallversicherung wird verbessert.

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