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Drittes Pflegestärkungsgesetz

Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2016 dem Dritten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz) zugestimmt.

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Die im Dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) vorgesehenen Änderungen des SGB XI und XII betreffen im Wesentlichen die Länder und Sozialhilfeträger. Inhaltlich orientiert sich das Gesetz überwiegend an den Empfehlungen der Bund-Länder-AG zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege vom 12. Mai 2015. Darüber hinaus wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff (PSG II) auch in der Hilfe zur Pflege und im Bundesversorgungsgesetz etabliert. Das Gesetz enthält außerdem einige Regelungen gegen Abrechnungsbetrug in der Pflege und justiert die Pauschalleistungen für die Pflege von Menschen mit Behinderungen nach.

Erprobung neuer Beratungsstrukturen

Bei der Beratung von Versicherten in Fragen der Pflegebedürftigkeit sollen unterschiedliche Formen der Koordination und Kooperation getestet werden. Eine Schlüsselrolle spielt das von den Spitzenverbänden der Kommunen entwickelte Konzept "Modellkommune Pflege": Ziel dieses Konzeptes ist es, die kommunale Beratung im Rahmen der Daseinsvorsorge mit den Beratungsangeboten und Beratungsaufgaben der Pflegekassen zu verzahnen. Zur Realisierung dieses Zieles will der Gesetzgeber die bisherigen Aufgaben der Pflegekassen -  Pflegeberatung, Pflegekursen und Beratungspflichtbesuchen in der eigenen Häuslichkeit (Paragraf 37 Abs. 3 SGB XI) auf den zuständigen Träger der Sozialhilfe übertragen. Dieser kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben eines Dienstleisters bedienen. Die Landesverbände der Pflegekassen werden verpflichtet, mit den jeweiligen Sozialhilfeträgern entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Empfehlungen zur Durchführung von Modellvorhaben gibt der GKV-Spitzenverband. Länder und Bundesgesundheitsministerium müssen dem Projekt zustimmen, darüber hinaus sind die Einrichtung eines Beirats und die Durchführung einer Evaluierung vorgesehen. Insgesamt soll es 60 solcher Modellkommunen geben. 

Initiativrecht zur Errichtung von Pflegestützpunkten

Kommunen erhalten auf fünf Jahre befristet die Möglichkeit, weitere Pflegestützpunkte zu initiieren, sofern sie sich finanziell daran beteiligen. Pflegekassen werden zu Mitwirkung an Pflegestützpunkten durch den Abschluss entsprechender Rahmenverträgen verpflichtet. Das Land kann in eigener Initiative Schiedsstellen errichten. 

Einrichtung von Pflegeausschüssen

Die Länder konnten bisher in eigener Initiative Landespflegeausschüsse einrichten, den Kommunen obliegt bereits die Bedarfsanalyse und Angebotssicherung in der pflegerischen Versorgung (mittels "Pflegeinfrastrukturförderung"). Länder und Kommunen erhalten nun zusätzlich das Recht, regionale Pflegekonferenzen und sektorenübergreifende Landespflegeausschüsse zu bilden. Ihre Aufgabe ist es, Empfehlungen zur Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung und zum Abbau von Fehlversorgung zu erarbeiten ("Pflegestrukturplanungsempfehlungen"). Die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen sind in beiden Gremien zur Mitwirkung verpflichtet. An den sektorenübergreifenden Landespflegeausschüssen werden darüber hinaus die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und die Landeskrankenhausgesellschaften (LKG) beteiligt. 

Überführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs in das Sozialhilferecht

Der mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz etablierte neue Begriff der Pflegebedürftigkeit wird mit dem PSG III auf das SGB XII (Hilfe zur Pflege) übertragen. Die Hilfe zur Pflege bleibt in ihrer Funktion als ergänzende Leistung erhalten. 

Regelungen gegen Abrechnungsbetrug

Um wirksamer gegen Betrug in der ambulanten Pflege vorgehen zu können, räumt das PSG III den Krankenkassen im SGB V für die Häusliche Krankenpflege ein systematisches Prüfrecht ein. Auch Pflegedienste, die ausschließlich im Auftrag der GKV in der häuslichen Krankenpflege aktiv sind, unterliegen künftig den Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Zur besseren Qualitätssicherung werden vorhandene Instrumente der Pflegeversicherung weiter entwickelt: Prüfungen des MDK bei den Pflegediensten werden ausgeweitet, Abrechnungen können künftig auch unabhängig vom MDK geprüft werden. Die Selbstverwaltung der Pflege auf Länderebene soll zudem bessere Rahmenbedingungen zur Sanktionierung von Pflegediensten schaffen, um effektiver gegen auffällige Dienstleister vorgehen zu können. 

Pauschalleistungen für die Pflege von Menschen mit Behinderungen

Infolge der künftig fehlenden Differenzierung nach ambulanten, teilstationären und vollstationären Wohnformen durch die avisierte Personenzentrierung in der Eingliederungshilfe bedarf es auch einer gesetzlichen Nachjustierung. Allerdings wird mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf die bisherigen Pflege-Pauschalleistungen für Menschen mit Behinderungen ausgedehnt auf Wohnformen, in denen die Bewohner Leistungen der Eingliederungshilfe und darüber hinaus Leistungen zur Pflege oder Betreuung in dem Umfang erhalten, sodass in der Gesamtbetrachtung die Versorgung durch die Anbieter umfassend organisiert wird. Diese Maßnahme dient zur Vermeidung von ungewollten Lastenverschiebungen zwischen der Eingliederungshilfe und der Pflegeversicherung.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Änderungen, die mit dem Bundesteilhabegesetz verbunden sind, werden zum 1. Januar 2020 wirksam.

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