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Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz

Der Bundestag hat das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPREG) am 2. Juli 2020 beschlossen. Seit dem 29. Oktober 2020 ist es in Kraft.

Gesetz zur Stärkung der intensivpflegerischen Versorgung und Rehabilitation (IPReG)

Im Bereich der außerklinischen Intensivpflege wurde ein neuer Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege eingeführt. Wünsche der Versicherten zum Leistungsort werden berücksichtigt, wenn sie angemessen sind und die medizinisch-pflegerische Versorgung gewährleistet ist. Intensivpflege-Patienten, die am sozialen Leben teilhaben, werden auch künftig zu Hause betreut. Das Gesetz regelt ein unbefristeter Bestandsschutz für alle, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erhalten.

Intensivpflegeversorgung in vollstationären Einrichtungen

Bei Intensivpflegeversorgung in einer vollstationären Einrichtung übernehmen die Krankenkassen nicht nur medizinische Behandlungskosten, sondern auch Investitionskostenanteile sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Die Kassen können laut Gesetz in ihrer Satzung festlegen, dass diese Kosten auch fortlaufend übernommen werden, wenn der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nicht mehr besteht.

Die Qualitätsanforderungen in der Intensivpflege werden verschärft und Qualitätskriterien wie die personelle Ausstattung in Rahmenempfehlungen auf Bundesebene vereinbart. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung insbesondere Missstände im Bereich der Beatmungspatienten angehen. Die Beatmungsentwöhnung im Übergang zwischen akutstationärer und ambulanter Behandlung soll strukturell verbessert und finanziell unterstützt werden. Für Krankenhäuser, die Entwöhnungspotenziale von Beatmungspatienten nicht ausschöpfen, sind Abschläge vorgesehen. Das Gesetzt regelt, dass ambulante Pflegeanbieter jetzt häufiger und auch unangekündigt kontrolliert werden.

Geriatrische Rehabilitation

Ärzte dürfen nun auch ohne vorherige Prüfung der medizinischen Notwendigkeit durch die Krankenkasse eine geriatrische Reha verordnen. Wenn Versicherte sich für eine Einrichtung entscheiden, die nicht von der Krankenkasse bestimmt wurde, müssen sie nur noch die Hälfte damit verbundener Mehrkosten selbst bezahlen.

Die bisherige Höchstdauer von 20 Tagen bei ambulanter Behandlung und drei Wochen bei stationärer Behandlung gilt jetzt auch bei einer geriatrischen Rehabilitation als Regeldauer. Bei allen anderen vertragsärztlich verordneten Rehabilitationsmaßnahmen dürfen Krankenkassen laut Gesetz die medizinische Erforderlichkeit der Maßnahme nur auf Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes in Zweifel ziehen. Für Kinder- und Jugendliche entfallen die bisherige Mindestwartezeit auf eine erneute Reha-Maßnahme.

Mehr Transparenz mit Versorgungs- und Vergütungsverträge

Einheitliche und verbindliche Vorgaben für Versorgungs- und Vergütungsverträge sorgen jetzt im Rehabereich für mehr Transparenz. Krankenkassen und Leistungserbringer sind verpflichtet, entsprechende Rahmenempfehlungen auf Bundesebene zu schließen. Gleichzeitig wird ein Schiedsverfahren eingeführt. Tarifvertraglich vereinbarte Vergütungen in Reha-Einrichtungen dürfen von den Krankenkassen nicht mehr als unwirtschaftlich abgelehnt werden.

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