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Um ihre Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können, müssen die Leistungserbringer die für die Heilmittelleistung erforderliche Ausbildung besitzen, ebenso wie die Erlaubnis, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen. Sie müssen die geltenden Vereinbarungen für die Versorgung der Versicherten anerkennen. Darüber hinaus muss die Praxisausstattung eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleisten.
Zudem brauchen Heilmittelanbieter ein Institutionskennzeichen, damit sie ihre Leistungen mit den Kostenträgern abrechnen können.
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