Pflege
Ergibt sich aus der Krankenhausbehandlung oder der Rehabilitation ein neuer oder geänderter Pflegebedarf des Patienten, sollen die notwendigen Antrags- und Genehmigungsverfahren bereits während des stationären Aufenthaltes eingeleitet werden.
Verordnungen und Anträge im Rahmen des Entlassmanagements
Das Krankenhaus/die Rehabilitationseinrichtung nimmt Kontakt mit der Pflegekasse auf. Bei weiterbehandelnden Pflegediensten und Pflegeheimen sollten die entsprechenden Informationen bereits zum Entlassungstermin vorliegen.
- AOK Baden-Württemberg
- AOK Bayern
- AOK Bremen / Bremerhaven
- AOK Hessen
- AOK Niedersachsen
- AOK Nordost
- AOK NORDWEST
- AOK PLUS
- AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
- AOK Rheinland/Hamburg
- Hamburg
- Rheinland
- AOK Sachsen-Anhalt