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Fördermöglichkeiten zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf erweitert

Das Bundesministerium für Gesundheit hat die aktualisierten Richtlinien für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen nach § 8 Abs. 7 SGB XI genehmigt.

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Zwei Frauen im Alter von 60 bis 70 Jahren. Eine stützt die andere. Beide lachen.
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Richtlinien nach § 8 Abs. 7 SGB XI aktualisiert

Die Richtlinie für die Fördermöglichkeiten für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen nach § 8 Abs. 7 SGB XI wurden aktualisiert. Hintergrund ist das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP). Das Bundesministerium für Gesundheit hat die überarbeiteten Richtlinien bereits genehmigt.

Was ist neu?

Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen können weiterhin Fördermittel für Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf erhalten. Neu hinzugekommen sind zusätzliche förderfähige Bereiche:

  • Integration ausländischer Pflege- und Betreuungskräfte
    • Maßnahmen zur betrieblichen Eingliederung und Unterstützung internationaler Mitarbeitender
  • Personenzentrierte und kompetenzorientierte Personalentwicklung
    • stärkere Ausrichtung auf Pflegeprozessverantwortung von Pflegefachpersonen
    • Entwicklung von Delegationskonzepten
    • Qualifizierungs- und Führungsmaßnahmen
  • Unterstützungsstrukturen im Quartier
    • Ergänzung eines abgestimmten Verfahrens zur Förderung gemeinsamer Modellvorhaben nach § 123 SGB XI

Warum ist das für Leistungserbringer relevant?

Die aktualisierten Richtlinien eröffnen Pflegeeinrichtungen zusätzliche finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten – insbesondere bei:

  • Fachkräftesicherung,
  • Integration internationaler Beschäftigter,
  • Weiterentwicklung moderner Personal- und Führungskonzepte,
  • Entlastung von Mitarbeitenden sowie
  • Verbesserung der Arbeitgeberattraktivität.

Gerade Einrichtungen mit Personalengpässen oder laufenden Transformationsprojekten könnten von den erweiterten Fördertatbeständen profitieren.

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