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BGH stärkt Patientenrecht auf informierte Entscheidung

Die Voraussetzungen einer sogenannten hypothetischen Einwilligung nach Aufklärungsfehlern sind laut BGH sehr eng auszulegen.

News Arztpraxen
Foto: Goldstatue als Symbol für Rechtsprechung
iStock.com/Ulf-Wittrock

BGH bekräftigt das Recht auf Zeit zur Entscheidungsfindung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Position von Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Aufklärung vor einer medizinischen Maßnahme gestärkt. In seinem Urteil vom 25. November 2025 (Az. VI 165/23) stellt der BGH klar, dass die Voraussetzungen einer sogenannten hypothetischen Einwilligung nach Aufklärungsfehlern sehr eng auszulegen sind.

In Fällen, in denen die Aufklärung vor der Durchführung eines medizinischen Eingriffes nicht den rechtlichen Anforderungen genügt, können sich Kliniken und Arztpraxen darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. Damit läge eine hypothetische Einwilligung vor – und der Eingriff wäre rechtskonform. Der BGH macht in seiner aktuellen Entscheidung aber deutlich, dass sich diese hypothetische Einwilligung auf die tatsächlich durchgeführte Maßnahme beziehen muss. Eine Einwilligung könne nicht angenommen werden, wenn der Patient zwar in eine entsprechende, jedoch erst später durchgeführte Maßnahme eingewilligt hat, so der BGH. Auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung liegt keine Einwilligung vor, wenn Patientinnen oder Patienten Bedenkzeit benötigen – selbst, wenn sie sich später für denselben Eingriff entscheiden.

Kliniken haften für Folgeschäden

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte sich die Klägerin am 24. Mai 2013 mit dem Verdacht auf ein linksseitiges Felsenbeinmeningeom – einen meist gutartigen Tumor im Schädelinneren – in der neurochirurgischen Klinik der Beklagten vorgestellt. Nach Indikationsstellung wurde ein Operationstermin für den 28. Mai 2013 vereinbart. Eine OP-Aufklärung fand zu diesem Zeitpunkt nicht statt. Die Klägerin wurde am 27. Mai 2013 zur Operation aufgenommen und am Abend desselben Tages über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt. Nach Angabender Klägerin verursachte die Operation ein chronisches Subduralhämatom, eine therapieresistente Trigeminusneuropathie sowie eine Lähmung der Augen- und Lidmuskulatur des linken Auges, die ihr Sehvermögen erheblich beeinträchtige. Die Klägerin trug vor, sie hätte bei einer früheren Aufklärung die Möglichkeit gehabt, sich eine zweite Meinung einzuholen und im Fall einer abweichenden Zweitmeinung für sich selbst eine Abwägung vorzunehmen. Nach Auffassung des BGH hat die Patientin damit zwar in eine entsprechende, jedoch erst später durchgeführte Maßnahme eingewilligt, deshalb könne in dem Fall keine hypothetische Einwilligung angenommen werden. 

Erfolg in dritter Instanz