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Klarheit und Klarstellung

Ärzte können bald die Schlucktherapie als eigenes Heilmittel sowie in medizinisch begründeten Ausnahmefällen dasselbe Heilmittel auch als zusammenhängende Doppelbehandlung verordnen.

Schlucktherapie

Die Schlucktherapie ist ab dem 1. Januar 2021 als eigenständiges Heilmittel definiert. Bislang war sie unter den Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie eingegliedert. Daher heißt der Heilmittelbereich künftig: Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie (§ 2).

Definition zur Doppelbehandlung

In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann dasselbe Heilmittel auch als zusammenhängende Behandlung (Doppelbehandlung) verordnet und erbracht werden. Dies gilt nicht für ergänzende Heilmittel, standardisierte Heilmittelkombinationen und Podologie.

Durch die Verordnung von Doppelbehandlungen erhöht sich die gemäß Heilmittel-Richtlinie zulässige Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung sowie die orientierende Behandlungsmenge nicht. Das bedeutet, wenn sechs Behandlungseinheiten verordnet wurden, dürfen drei Doppelbehandlungen à zwei Behandlungseinheiten abgegeben werden. (§ 12 Abs. 8)

Behandlungsunterbrechungen für länger als 14 Kalendertage

Grundsätzlich ist eine Behandlungsunterbrechung (beispielsweise krankheits-, ferien-, oder urlaubsbedingt) für länger als 14 Kalendertage möglich. Diese muss allerdings vom Therapeuten angemessen begründet, mit dem verordnenden Arzt zuvor abgestimmt und auf der Verordnung dokumentiert werden (§ 16 Abs. 3).